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{'item': '97/19/1768'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.1998 Geschäftszahl97/19/1768 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH B 1995/01/26 94/19/0424 1 StammrechtssatzBei der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter handelt es sich um eine Kollegialbehörde iSd Art 133 Z 4 B-VG. Diese Vorschrift schließt die Zuständigkeit des VwGH in den darin genannten Fällen schlechthin aus (Hinweis B 25.8.1994, 94/19/1142). Dies gilt auch, wenn ein einzelnes Mitglied einer derartigen Kollegialbehörde eine Entscheidung im Zuge des Verfahrens - etwa hinsichtlich der Ablehnung eines anderen Mitgliedes oder über die Ablehnung von Mitgliedern anderer Behörden - zu treffen hat, sofern nur die Kollegialbehörde gemäß Art 133 Z 4 B-VG zur Entscheidung im Verwaltungsverfahren in letzter Instanz berufen ist, also gegen die Sachentscheidung der anderen Behörde angerufen werden kann. Eine andere Ansicht würde dazu führen, daß zwar die Sachentscheidung der Überprüfung durch den VwGH entzogen wäre, dieser jedoch in vorgelagerten Verfahrensfragen angerufen werden könnte; eine solche Absicht darf dem (Verfassungs)Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Die von Art 133 Z 4 B-VG geforderten und in § 64 Abs 1 DSt 1990 festgeschriebenen Garantien erstrecken sich nämlich auch auf die vom Gesetz dem einzelnen Mitglied im Rahmen der Angelegenheiten, die der Kommission in letzter Instanz zur Entscheidung übertragen sind, zum Vollzug überantworteten Aufgaben. Bei Erledigung eines Ablehnungsantrages handelt es sich um einen Akt der "Rechtsprechung" (Hinweis zum zivilgerichtlichen Verfahren B 20.12.1956, 2435/56, VwSlg 4249 A/1956) und damit einen Gegenstand, der jenen Angelegenheiten zuzurechnen ist, auf die sich die durch Art 133 Z 4 B-VG vorgesehene Ausnahme von der Zuständigkeit des VwGH bezieht.Bei der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter handelt es sich um eine Kollegialbehörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Diese Vorschrift schließt die Zuständigkeit des VwGH in den darin genannten Fällen schlechthin aus (Hinweis B 25.8.1994, 94/19/1142). Dies gilt auch, wenn ein einzelnes Mitglied einer derartigen Kollegialbehörde eine Entscheidung im Zuge des Verfahrens - etwa hinsichtlich der Ablehnung eines anderen Mitgliedes oder über die Ablehnung von Mitgliedern anderer Behörden - zu treffen hat, sofern nur die Kollegialbehörde gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG zur Entscheidung im Verwaltungsverfahren in letzter Instanz berufen ist, also gegen die Sachentscheidung der anderen Behörde angerufen werden kann. Eine andere Ansicht würde dazu führen, daß zwar die Sachentscheidung der Überprüfung durch den VwGH entzogen wäre, dieser jedoch in vorgelagerten Verfahrensfragen angerufen werden könnte; eine solche Absicht darf dem (Verfassungs)Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Die von Artikel 133, Ziffer 4, B-VG geforderten und in Paragraph 64, Absatz eins, DSt 1990 festgeschriebenen Garantien erstrecken sich nämlich auch auf die vom Gesetz dem einzelnen Mitglied im Rahmen der Angelegenheiten, die der Kommission in letzter Instanz zur Entscheidung übertragen sind, zum Vollzug überantworteten Aufgaben. Bei Erledigung eines Ablehnungsantrages handelt es sich um einen Akt der "Rechtsprechung" (Hinweis zum zivilgerichtlichen Verfahren B 20.12.1956, 2435/56, VwSlg 4249 A/1956) und damit einen Gegenstand, der jenen Angelegenheiten zuzurechnen ist, auf die sich die durch Artikel 133, Ziffer 4, B-VG vorgesehene Ausnahme von der Zuständigkeit des VwGH bezieht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.