RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.1999 Geschäftszahl97/20/0076 RechtssatzIm Beschwerdefall ist Gegenstand der Entscheidung der belBeh, mit dem diese eine Administrativbeschwerde gem § 24, § 120 Abs 1 StVG iVm § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückwies, eine Vergünstigung iSd § 24 Abs 3 Z 3 StVG. Für die Annahme eines diesbezüglichen subjektiven Rechtes spricht zunächst die Judikatur des VwGH zur Ableitung solcher Rechte aus Vorschriften, die der Behörde auch und gerade im Interesse der betroffenen Personen bestimmte Pflichten auferlegen (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976, E 13.5.1980, 3194/78, VwSlg 10129 A/1980, E 19.3.1991, 90/08/0139, VwSlg 13411 A/1991, und E 24.1.1994, 93/10/0173, VwSlg 13985 A/1994). Bei § 24 Abs 1 bis 3 StVG ist das der Fall. Soweit in Entscheidungen formuliert wurde, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Vergünstigungen (Hinweis E 12.1.1971, 1580/70, E 26.6.1985, 85/01/0013, und E 26.2.1992, 92/01/0036 und E 26.2.1992, 92/01/0040), wurden damit - soweit ersichtlich - keine Formalerledigungen der hier zu beurteilenden Art bestätigt, und es ging auch - anders als im vorliegenden Fall - jeweils um andere als die in § 24 Abs 3 StVG (in der damaligen Fassung) BESONDERS ANGEFÜHRTEN VERGÜNSTIGUNGEN. Aus abweichenden Entscheidungen zur Rechtslage vor der Erlassung der geltenden Fassung des § 24 Abs 1 bis 3 StVG durch die Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl 1993/799, könnte sich für ein Festhalten an der Rechtsprechung, gegen die Verweigerung (jedenfalls) einer der in § 24 Abs 3 StVG BESONDERS ANGEFÜHRTEN VERGÜNSTIGUNGEN sei sowohl die Administrativbeschwerde nach § 120 Abs 1 StVG als auch die Beschwerde an den VwGH zulässig, auch nicht das Erfordernis einer Entscheidung in einem gem § 13 Abs 1 VwGG verstärkten Senat ergeben. Zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung besteht vor dem Hintergrund der oben dargestellten allgemeinen Grundsätze für die Bejahung oder Verneinung des Vorliegens subjektiver Rechte kein Anlaß.Im Beschwerdefall ist Gegenstand der Entscheidung der belBeh, mit dem diese eine Administrativbeschwerde gem Paragraph 24,, Paragraph 120, Absatz eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückwies, eine Vergünstigung iSd Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, StVG. Für die Annahme eines diesbezüglichen subjektiven Rechtes spricht zunächst die Judikatur des VwGH zur Ableitung solcher Rechte aus Vorschriften, die der Behörde auch und gerade im Interesse der betroffenen Personen bestimmte Pflichten auferlegen (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976, E 13.5.1980, 3194/78, VwSlg 10129 A/1980, E 19.3.1991, 90/08/0139, VwSlg 13411 A/1991, und E 24.1.1994, 93/10/0173, VwSlg 13985 A/1994). Bei Paragraph 24, Absatz eins bis 3 StVG ist das der Fall. Soweit in Entscheidungen formuliert wurde, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Vergünstigungen (Hinweis E 12.1.1971, 1580/70, E 26.6.1985, 85/01/0013, und E 26.2.1992, 92/01/0036 und E 26.2.1992, 92/01/0040), wurden damit - soweit ersichtlich - keine Formalerledigungen der hier zu beurteilenden Art bestätigt, und es ging auch - anders als im vorliegenden Fall - jeweils um andere als die in Paragraph 24, Absatz 3, StVG (in der damaligen Fassung) BESONDERS ANGEFÜHRTEN VERGÜNSTIGUNGEN. Aus abweichenden Entscheidungen zur Rechtslage vor der Erlassung der geltenden Fassung des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 StVG durch die Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl 1993/799, könnte sich für ein Festhalten an der Rechtsprechung, gegen die Verweigerung (jedenfalls) einer der in Paragraph 24, Absatz 3, StVG BESONDERS ANGEFÜHRTEN VERGÜNSTIGUNGEN sei sowohl die Administrativbeschwerde nach Paragraph 120, Absatz eins, StVG als auch die Beschwerde an den VwGH zulässig, auch nicht das Erfordernis einer Entscheidung in einem gem Paragraph 13, Absatz eins, VwGG verstärkten Senat ergeben. Zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung besteht vor dem Hintergrund der oben dargestellten allgemeinen Grundsätze für die Bejahung oder Verneinung des Vorliegens subjektiver Rechte kein Anlaß.
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