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{'item': '97/20/0329'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2000 Geschäftszahl97/20/0329 RechtssatzDie bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Erlassung eines Waffenverbotes ist im Gesetz ebenso wenig vorgesehen wie diejenige eines Verfahrens über den Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde (vgl auch dazu - unter Hinweis darauf, dass im Besonderen § 45 VStG nicht anwendbar ist - das E 10.6.1981, 81/01/0078). Der von einem solchen Verfahren Betroffene hat daher nicht die Möglichkeit, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 Abs 1 AVG (im Sinne einer Pflicht zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag) auszulösen und damit den Abschluss des Verfahrens herbeizuführen (vgl zum Bestehen dieser Möglichkeit in Disziplinarsachen - für die, anders als im Strafverfahren, die Geltung des § 73 AVG nicht ausgeschlossen ist - die hg E 13.11.1983, 83/09/0120, 0121, VwSlg 11235 A/1983, und E 19.2.1992, 88/12/0218). In einem solchen Fall sind in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren mit Einwendungen in der Sache verbundene EINSTELLUNGSANTRÄGE im Zweifel auch nicht so zu verstehen, dass damit die im Gesetz nicht vorgesehene bescheidmäßige Einstellung bewirkt werden solle, was die Zurückweisung eines späteren Devolutionsantrages zur Folge haben kann (Hinweis das E 14.6.1995, 95/12/0135). Wird die bescheidmäßige Einstellung förmlich und ausdrücklich beantragt, so ist ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Die bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Erlassung eines Waffenverbotes ist im Gesetz ebenso wenig vorgesehen wie diejenige eines Verfahrens über den Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde vergleiche auch dazu - unter Hinweis darauf, dass im Besonderen Paragraph 45, VStG nicht anwendbar ist - das E 10.6.1981, 81/01/0078). Der von einem solchen Verfahren Betroffene hat daher nicht die Möglichkeit, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG (im Sinne einer Pflicht zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag) auszulösen und damit den Abschluss des Verfahrens herbeizuführen vergleiche zum Bestehen dieser Möglichkeit in Disziplinarsachen - für die, anders als im Strafverfahren, die Geltung des Paragraph 73, AVG nicht ausgeschlossen ist - die hg E 13.11.1983, 83/09/0120, 0121, VwSlg 11235 A/1983, und E 19.2.1992, 88/12/0218). In einem solchen Fall sind in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren mit Einwendungen in der Sache verbundene EINSTELLUNGSANTRÄGE im Zweifel auch nicht so zu verstehen, dass damit die im Gesetz nicht vorgesehene bescheidmäßige Einstellung bewirkt werden solle, was die Zurückweisung eines späteren Devolutionsantrages zur Folge haben kann (Hinweis das E 14.6.1995, 95/12/0135). Wird die bescheidmäßige Einstellung förmlich und ausdrücklich beantragt, so ist ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.