RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2000 Geschäftszahl97/20/0752 RechtssatzWer sich im Sinne des § 3g Verbotsgesetz IM NATIONALSOZIALISTISCHEN SINN BETÄTIGT und deshalb zu einer die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht unerheblich übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, bei dem liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine TATSACHE vor, die die Annahme rechtfertigt, dass er sich auch in einer der in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG 1996 umschriebenen Weisen rechtswidrig verhalten wird. Dies folgt auch aus einem Vergleich mit § 8 Abs 3 Z 1 WaffG 1996, wonach unter anderem als nicht verlässlich gilt, wer wegen eines Angriffes gegen den Staat, also etwa Teilnahme an einer staatsfeindlichen Verbindung (§ 246 Abs 3 StGB) oder Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB), oder wegen eines Angriffes gegen den öffentlichen Frieden, also etwa Verhetzung (§ 283 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ändert daran nichts, wenn ihr Ausmaß sechs Monate übersteigt (§ 8 Abs 4 WaffG 1996). Vor dem Hintergrund dieser von den geschützten Rechtsgütern her vergleichbaren Beispielsfälle von Verurteilungen, die der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit nach der Wertung des Gesetzgebers auch bei Verhängung erheblich niedrigerer Strafen zwingend entgegenstehen, kann eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz schon für sich genommen als TATSACHE im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 angesehen werden.Wer sich im Sinne des Paragraph 3 g, Verbotsgesetz IM NATIONALSOZIALISTISCHEN SINN BETÄTIGT und deshalb zu einer die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht unerheblich übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, bei dem liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine TATSACHE vor, die die Annahme rechtfertigt, dass er sich auch in einer der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG 1996 umschriebenen Weisen rechtswidrig verhalten wird. Dies folgt auch aus einem Vergleich mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG 1996, wonach unter anderem als nicht verlässlich gilt, wer wegen eines Angriffes gegen den Staat, also etwa Teilnahme an einer staatsfeindlichen Verbindung (Paragraph 246, Absatz 3, StGB) oder Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB), oder wegen eines Angriffes gegen den öffentlichen Frieden, also etwa Verhetzung (Paragraph 283, StGB), zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ändert daran nichts, wenn ihr Ausmaß sechs Monate übersteigt (Paragraph 8, Absatz 4, WaffG 1996). Vor dem Hintergrund dieser von den geschützten Rechtsgütern her vergleichbaren Beispielsfälle von Verurteilungen, die der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit nach der Wertung des Gesetzgebers auch bei Verhängung erheblich niedrigerer Strafen zwingend entgegenstehen, kann eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz schon für sich genommen als TATSACHE im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 angesehen werden.
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