RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.10.1998 Geschäftszahl97/20/0760 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/07/26 94/20/0062 1 (hier: § 64 VStG findet im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung)(hier: Paragraph 64, VStG findet im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung) StammrechtssatzDurch die Nov zum StVG, BGBl 1993/799, wurde - was vom VwGH seiner bisherigen Judikatur im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit nach dem StVG (Hinweis hiezu insbesondere E 16.6.1994, 94/19/0600, 29.11.1994, 94/20/0291, 2.3.1995, 94/19/0718 und 0719) stillschweigend zugrunde gelegt worden war - nunmehr in § 107 Abs 4 StVG idF 1993/799 ausdrücklich klargestellt, daß für Ordnungswidrigkeiten (nur) die allgemeinen Bestimmungen des VStG zu gelten haben. § 51 Abs 1 VStG liegt seiner systematischen Einordnung nach in Teil II (Verwaltungsstrafverfahren) des VStG, findet daher im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung. Dies entspricht dem auch in den EBzRV 946 BLGNR XVIII GP zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, daß Ordnungswidrigkeiten Strafgefangener eher Verstöße disziplinärer Natur sind. Mit der zitierten Novellierung stellte der Gesetzgeber klar, daß eine Zuständigkeit der UVS in den Ländern auch diesbezüglich nicht gegeben ist. Diese Klarstellung entspricht der Judikatur des VwGH, der in Fällen von Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG - implizit - davon ausging, die in § 107 Abs 1 StVG genannten Tatbestände entsprächen weniger Verwaltungsübertretungen iSd VStG, sondern vielmehr disziplinären Vergehen, deren Ahndung ebenfalls disziplinarrechtlichen Charakter aufwies. Dementsprechend erachtete er auch die Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze (und damit auch des VStG) iSd Art II Abs 6 EGVG ausdrücklich als nicht gegeben.Durch die Nov zum StVG, BGBl 1993/799, wurde - was vom VwGH seiner bisherigen Judikatur im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit nach dem StVG (Hinweis hiezu insbesondere E 16.6.1994, 94/19/0600, 29.11.1994, 94/20/0291, 2.3.1995, 94/19/0718 und 0719) stillschweigend zugrunde gelegt worden war - nunmehr in Paragraph 107, Absatz 4, StVG in der Fassung 1993/799 ausdrücklich klargestellt, daß für Ordnungswidrigkeiten (nur) die allgemeinen Bestimmungen des VStG zu gelten haben. Paragraph 51, Absatz eins, VStG liegt seiner systematischen Einordnung nach in Teil römisch zwei (Verwaltungsstrafverfahren) des VStG, findet daher im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung. Dies entspricht dem auch in den EBzRV 946 BLGNR römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, daß Ordnungswidrigkeiten Strafgefangener eher Verstöße disziplinärer Natur sind. Mit der zitierten Novellierung stellte der Gesetzgeber klar, daß eine Zuständigkeit der UVS in den Ländern auch diesbezüglich nicht gegeben ist. Diese Klarstellung entspricht der Judikatur des VwGH, der in Fällen von Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG - implizit - davon ausging, die in Paragraph 107, Absatz eins, StVG genannten Tatbestände entsprächen weniger Verwaltungsübertretungen iSd VStG, sondern vielmehr disziplinären Vergehen, deren Ahndung ebenfalls disziplinarrechtlichen Charakter aufwies. Dementsprechend erachtete er auch die Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze (und damit auch des VStG) iSd Artikel römisch zwei, Absatz 6, EGVG ausdrücklich als nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.