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{'item': '97/21/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.1997 Geschäftszahl97/21/0013 RechtssatzIm vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz (die Bezirksverwaltungsbehörde) auf Grund eines Antrages des Türken auf Feststellung (seines) Aufenthaltsrechts nach dem AssozAbk Türkei mit der Formulierung, daß sie "aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes LGBl Nr 1993/32" entscheide, zum Ausdruck gebracht, daß sie aufgrund einer gem § 6 Abs 4 AufenthaltsG 1992 erfolgten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg in dessen Namen aufgrund des AufenthaltsG 1992 in mittelbarer Bundesverwaltung tätig wurde. Es ist für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges nicht maßgebend in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise erlassen hätte werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen wurde (Hinweis E 13.9.1988, 88/04/0067). Es wäre daher nicht die Sicherheitsdirektion, sondern gem Art 103 Abs 4 B-VG der Bundesminister für Inneres die zuständige Berufungsbehörde gewesen. Hat der Fremde bei der Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf behördliche Feststellung gestellt, daß er nach dem Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und nicht dem AufenthaltsG 1992 unterliege, wurde die Berufung gegen die Ablehnung des Antrages von der Sicherheitsdirektion zwar zurückgewiesen, enthält die Begründung des Berufungsbescheides jedoch Ausführungen zur Sache des Bescheides erster Instanz, nämlich dazu, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht in Betracht komme, und wurde die Berufung insoferne nach ihrer gesamten Bedeutung nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen, so hat die Sicherheitsdirektion unzuständigerweise entschieden. Soweit mit dem Berufungsbescheid die Berufung gegen die Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 oder eines Sichtvermerkes zurückgewiesen wurde, war die Sicherheitsdirektion zur Zurückweisung der Berufung ebenfalls nicht berechtigt. In allen Fällen hätte daher eine Weiterleitung der Berufung an den Bundesminister als zuständige Berufungsbehörde in Angelegenheiten des AufenthaltsG 1992 erfolgen müssen (Hinweis E VS 30.5.1996, 94/05/0370).Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz (die Bezirksverwaltungsbehörde) auf Grund eines Antrages des Türken auf Feststellung (seines) Aufenthaltsrechts nach dem AssozAbk Türkei mit der Formulierung, daß sie "aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes LGBl Nr 1993/32" entscheide, zum Ausdruck gebracht, daß sie aufgrund einer gem Paragraph 6, Absatz 4, AufenthaltsG 1992 erfolgten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg in dessen Namen aufgrund des AufenthaltsG 1992 in mittelbarer Bundesverwaltung tätig wurde. Es ist für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges nicht maßgebend in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise erlassen hätte werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen wurde (Hinweis E 13.9.1988, 88/04/0067). Es wäre daher nicht die Sicherheitsdirektion, sondern gem Artikel 103, Absatz 4, B-VG der Bundesminister für Inneres die zuständige Berufungsbehörde gewesen. Hat der Fremde bei der Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf behördliche Feststellung gestellt, daß er nach dem Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und nicht dem AufenthaltsG 1992 unterliege, wurde die Berufung gegen die Ablehnung des Antrages von der Sicherheitsdirektion zwar zurückgewiesen, enthält die Begründung des Berufungsbescheides jedoch Ausführungen zur Sache des Bescheides erster Instanz, nämlich dazu, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht in Betracht komme, und wurde die Berufung insoferne nach ihrer gesamten Bedeutung nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen, so hat die Sicherheitsdirektion unzuständigerweise entschieden. Soweit mit dem Berufungsbescheid die Berufung gegen die Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 oder eines Sichtvermerkes zurückgewiesen wurde, war die Sicherheitsdirektion zur Zurückweisung der Berufung ebenfalls nicht berechtigt. In allen Fällen hätte daher eine Weiterleitung der Berufung an den Bundesminister als zuständige Berufungsbehörde in Angelegenheiten des AufenthaltsG 1992 erfolgen müssen (Hinweis E VS 30.5.1996, 94/05/0370). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 96/21/1044 E 10. Juni 1999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.