RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1997 Geschäftszahl97/21/0229 RechtssatzAsylwerbern, die triftige Gründe für ihre illegale Einreise vorbringen können (etwa, daß sie im Falle des Versuches einer legalen Einreise aus dem Drittstaat unter Verletzung des Refoulment-Verbotes des § 37 Abs 1 oder 2 FrG 1993 direkt oder indirekt in den Verfolgerstaat zurückgeschoben worden wären), kommt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs 1 AsylG 1991 zu, wenn sie unverzüglich nach Wegfall entgegenstehender Hindernisse innerhalb der Frist des § 7 Abs 1 AsylG 1991 den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen (Hinweis § 6 Abs 3 AsylG 1991).Asylwerbern, die triftige Gründe für ihre illegale Einreise vorbringen können (etwa, daß sie im Falle des Versuches einer legalen Einreise aus dem Drittstaat unter Verletzung des Refoulment-Verbotes des Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG 1993 direkt oder indirekt in den Verfolgerstaat zurückgeschoben worden wären), kommt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1991 zu, wenn sie unverzüglich nach Wegfall entgegenstehender Hindernisse innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1991 den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen (Hinweis Paragraph 6, Absatz 3, AsylG 1991). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 96/21/1081 E
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