RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1997 Geschäftszahl97/21/0229 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie E 1997/05/22 96/21/1007 1 StammrechtssatzEine Ausweisung aufgrund der durch die Novelle BGBl 1996/436 hergestellten Fassung des § 17 Abs 2 FrG 1993 ist nur dann zulässig, wenn die sofortige, vor Abschluß des Ausweisungsverfahrens angeordnete Ausreise des Fremden im Hinblick auf eine von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich ist. Die Verwirklichung von Tatbeständen, die bereits in den einzelnen Ziffern des § 17 Abs 2 FrG 1993 genannt sind, reichen für sich allein zur Begründung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht aus, eine Ausweisung gemäß § 17 Abs 2 FrG 1993 ist vielmehr nur dann zulässig, wenn sowohl einer der in den Z 1 bis Z 6 genannten Tatbestände vorliegt, als auch die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, daß die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung auf die im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Nationalrates, 204 Blg NR XX GP, umschriebene Weise erforderlich ist (vgl auch Art 1 Siebentes Zusatzprotokoll zur MRK).Eine Ausweisung aufgrund der durch die Novelle BGBl 1996/436 hergestellten Fassung des Paragraph 17, Absatz 2, FrG 1993 ist nur dann zulässig, wenn die sofortige, vor Abschluß des Ausweisungsverfahrens angeordnete Ausreise des Fremden im Hinblick auf eine von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich ist. Die Verwirklichung von Tatbeständen, die bereits in den einzelnen Ziffern des Paragraph 17, Absatz 2, FrG 1993 genannt sind, reichen für sich allein zur Begründung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht aus, eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, FrG 1993 ist vielmehr nur dann zulässig, wenn sowohl einer der in den Ziffer eins bis Ziffer 6, genannten Tatbestände vorliegt, als auch die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, daß die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung auf die im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Nationalrates, 204 Blg NR römisch zwanzig GP, umschriebene Weise erforderlich ist vergleiche auch Artikel eins, Siebentes Zusatzprotokoll zur MRK). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 96/21/1081 E
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