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{'item': '97/21/0308'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.08.1998 Geschäftszahl97/21/0308 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1994/09/27 94/07/0035 1 (hier: Ende des Rechtszuges in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit gem § 70 Abs 1 FrG 1993:(hier: Ende des Rechtszuges in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit gem Paragraph 70, Absatz eins, FrG 1993: Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, somit nicht Bundesminister für Inneres) StammrechtssatzGegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem ASt nach § 70 Abs 3 AVG das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Unter dieser Behörde ist jedoch nur jene zu verstehen, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist (Hinweis E VfGH 12.3.1974, B 339/73, VfSlg 7273/1977;Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem ASt nach Paragraph 70, Absatz 3, AVG das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Unter dieser Behörde ist jedoch nur jene zu verstehen, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist (Hinweis E VfGH 12.3.1974, B 339/73, VfSlg 7273 aus 1977,; E 4.6.1971, 739, 740/71; E 28.10.1981, 2488/76, VwSlg 10573 A/1981; E 15.10.1986, 85/01/0345; E 24.4.1990, 89/07/0162; B 13.1.1987, 86/07/0276; B 21.1.1988, 87/08/0296; B 28.4.1992, 92/07/0045). Da in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit der Rechtszug über die gemäß § 98 WRG 1959 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Sache beim Landeshauptmann endete, kam der BMLF als Berufungsbehörde in der Hauptsache nicht in Betracht. Er konnte demnach auch mit der gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens erhobenen Berufung nicht rechtens angerufen werden. Der BMLF hat in der meritorischen Erledigung der an ihn gerichteten Berufung nach § 70 Abs 3 AVG somit eine ihm nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, weshalb der von ihm erlassene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.B 28.4.1992, 92/07/0045). Da in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit der Rechtszug über die gemäß Paragraph 98, WRG 1959 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Sache beim Landeshauptmann endete, kam der BMLF als Berufungsbehörde in der Hauptsache nicht in Betracht. Er konnte demnach auch mit der gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens erhobenen Berufung nicht rechtens angerufen werden. Der BMLF hat in der meritorischen Erledigung der an ihn gerichteten Berufung nach Paragraph 70, Absatz 3, AVG somit eine ihm nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, weshalb der von ihm erlassene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.