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{'item': '97/21/0351'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.04.2000 Geschäftszahl97/21/0351 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 97/21/0610 E

  1. März 2000 RS 1 StammrechtssatzIn § 17 Abs 4 FrG 1993 hat der Gesetzgeber das Verbot ausgesprochen, einen Fremden während des anhängigen Verfahrens über einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 durch Erlassung einer Ausweisung gem § 17 FrG 1993 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet zu verpflichten. Wie der VwGH in seinem E vom 17.12.1997, 96/21/1012, dargelegt hat, gebietet es eine an den Grundsätzen der Verfassung orientierte Auslegung, § 17 Abs 4 FrG 1993 iVm § 6 VStG dahingehend zu verstehen, dass die Strafnorm des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 nicht die Fälle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden erfasst, der unmittelbar auf Grund des Gesetzes einen Ausweisungsschutz genießt oder aber auf einer solchen Grundlage im Inland behördlich geduldet ist. Im Ausweisungsverbot des § 17 Abs 4 FrG 1993 muss daher ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für den Tatbestand des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gesehen werden. Diese Wirkung erstreckt sich auch auf Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, in welchen der Beschwerde (gegen den den Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid) aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl im Einzelnen das zuvor genannte Erkenntnis). Eine solche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der VwGH vor Erlassung des nach § 15 Abs 1 iVm § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 ergangenen Straferkenntnisses verfügt. Dass dies erst nach Ablauf des hier in Frage stehenden Tatzeitraumes geschehen ist, ist unerheblich. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH im Beschwerdeverfahren über den den Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid wurde der Eintritt der Rechtswirkungen dieses Bescheides nämlich insgesamt hinausgeschoben; er vermochte vorläufig überhaupt keine Rechtswirkungen zu entfalten. Damit hatten aber auch bis zur Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gegen den den Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid alle Maßnahmen, die sonst auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrages zulässig waren, zu unterbleiben, insb also die Bestrafung des Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (siehe zu den Konsequenzen einer durch den Verwaltungsgerichtshof bewilligten aufschiebenden Wirkung im vergleichbaren Fall der Bestrafung wegen einer Übertretung des § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993 die Erkenntnisse des VfGH vom
  2. 6.1999, B 1575/98, und vom
  3. 9.1999, B 309/1999).In Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 hat der Gesetzgeber das Verbot ausgesprochen, einen Fremden während des anhängigen Verfahrens über einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 durch Erlassung einer Ausweisung gem Paragraph 17, FrG 1993 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet zu verpflichten. Wie der VwGH in seinem E vom 17.12.1997, 96/21/1012, dargelegt hat, gebietet es eine an den Grundsätzen der Verfassung orientierte Auslegung, Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 in Verbindung mit Paragraph 6, VStG dahingehend zu verstehen, dass die Strafnorm des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 nicht die Fälle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden erfasst, der unmittelbar auf Grund des Gesetzes einen Ausweisungsschutz genießt oder aber auf einer solchen Grundlage im Inland behördlich geduldet ist. Im Ausweisungsverbot des Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 muss daher ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 gesehen werden. Diese Wirkung erstreckt sich auch auf Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, in welchen der Beschwerde (gegen den den Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid) aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde vergleiche im Einzelnen das zuvor genannte Erkenntnis). Eine solche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der VwGH vor Erlassung des nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 ergangenen Straferkenntnisses verfügt. Dass dies erst nach Ablauf des hier in Frage stehenden Tatzeitraumes geschehen ist, ist unerheblich. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH im Beschwerdeverfahren über den den Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid wurde der Eintritt der Rechtswirkungen dieses Bescheides nämlich insgesamt hinausgeschoben; er vermochte vorläufig überhaupt keine Rechtswirkungen zu entfalten. Damit hatten aber auch bis zur Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gegen den den Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid alle Maßnahmen, die sonst auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrages zulässig waren, zu unterbleiben, insb also die Bestrafung des Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (siehe zu den Konsequenzen einer durch den Verwaltungsgerichtshof bewilligten aufschiebenden Wirkung im vergleichbaren Fall der Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 die Erkenntnisse des VfGH vom
  4. 6.1999, B 1575/98, und vom
  5. 9.1999, B 309 aus 1999,).

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