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{'item': '97/21/0661'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2000 Geschäftszahl97/21/0661 RechtssatzGem § 3 Z 4 der hier maßgeblichen, auf Grund des § 2, § 3 Abs 5,§ 6 Abs 2 und § 10 AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl Nr 1996/707, werden ua Personen, für die - was auf die Fremde, sie ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, zutrifft - eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt ist, von der Anrechnung auf die in § 1 festgelegte Zahl von Bewilligungen ausgenommen. Zufolge des § 4 Z 4 der genannten Verordnung kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von diesen Personen ausnahmsweise im Inland gestellt werden. Wurde ein solcher Antrag von der Fremden im Inland gestellt, so verliert die allein in ihren unrechtmäßigen Aufenthalt begründete Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen ausnahmsweise an Gewicht, und zwar derart, dass diese Beeinträchtigung den mit der Ausweisung der Fremden nach § 17 Abs 1 FrG 1993 verbundenen Eingriff in deren Privatleben und Familienleben nicht rechtfertigt (Hinweis E 15.1.1999, 97/21/0582). (Hier: Die Fremde - sie hält sich seit Dezember 1993 teilweise unrechtmäßig in Österreich auf - hat im Mai 1997 nach Ablauf eines ihr ausgestellten Sichtvermerks einen im Bundesgebiet integrierten Staatsangehörigen ihres Heimatstaates geheiratet. Die Heirat fand ca drei Monate vor ihrer im Instanzenzug gem § 17 Abs 1 FrG 1993 erfolgten Ausweisung statt).Gem Paragraph 3, Ziffer 4, der hier maßgeblichen, auf Grund des Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 5,,Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 10, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl Nr 1996/707, werden ua Personen, für die - was auf die Fremde, sie ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, zutrifft - eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt ist, von der Anrechnung auf die in Paragraph eins, festgelegte Zahl von Bewilligungen ausgenommen. Zufolge des Paragraph 4, Ziffer 4, der genannten Verordnung kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von diesen Personen ausnahmsweise im Inland gestellt werden. Wurde ein solcher Antrag von der Fremden im Inland gestellt, so verliert die allein in ihren unrechtmäßigen Aufenthalt begründete Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen ausnahmsweise an Gewicht, und zwar derart, dass diese Beeinträchtigung den mit der Ausweisung der Fremden nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 verbundenen Eingriff in deren Privatleben und Familienleben nicht rechtfertigt (Hinweis E 15.1.1999, 97/21/0582). (Hier: Die Fremde - sie hält sich seit Dezember 1993 teilweise unrechtmäßig in Österreich auf - hat im Mai 1997 nach Ablauf eines ihr ausgestellten Sichtvermerks einen im Bundesgebiet integrierten Staatsangehörigen ihres Heimatstaates geheiratet. Die Heirat fand ca drei Monate vor ihrer im Instanzenzug gem Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 erfolgten Ausweisung statt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.