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{'item': '97/21/0719'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1999 Geschäftszahl97/21/0719 RechtssatzDas im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 abgegebene Vorbringen des Fremden, eines afghanischen Staatsbürgers, der Offizier in der afghanischen Armee war und desertiert ist, kann (im Zusammenhang mit seiner Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach er bis zum "Umsturz" im Jahr 1992 Offizier im Regime des Nadjibullah gewesen sei) nur so verstanden werden, dass ihm im Hinblick auf seine vormalige Tätigkeit für dieses Regime seitens der neuen Machthaber in Afghanistan Verfolgung - die sich mithin als solche aus Gründen seiner politischen Ansichten manifestiert (§ 37 Abs 2 FrG 1993) - drohe. Dass eine etwaige Verfolgung ehemaliger Amtsträger, ihrer Intensität nach als bis zur Todesstrafe reichend umschrieben, gem seinem Vorbringen gerade für ihn nicht bloß als hypothetische Möglichkeit, sondern als Befürchtung mit realem Hintergrund zu betrachten wäre, folgert aus der seitens der Mudjaheddin dem Fremden gegenüber abgegebenen Todesdrohung. Sie war eindeutig - so das von der Beh nicht in Zweifel gezogene Vorbringen des Fremden - auf seine Tätigkeit als Offizier in der Armee Nadjibullahs bezogen und dokumentierte, dass der Fremde den seinerzeitigen politischen bzw militärischen Gegnern und späteren Machthabern namentlich bekannt war. Dass dem Fremden bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan Anfang 1996 keine Verfolgungshandlungen widerfahren sind, spricht nicht gegen die von ihm behauptete Gefährdung oder die Ernsthaftigkeit der schon 1991 geäußerten Drohung. Der Fremde hat nämlich angegeben, sich nach dem Umsturz 1992 versteckt gehalten und Anfang 1993 mit seiner Familie bei einem Freund im afghanisch/pakistanischen Grenzgebiet untergekommen zu sein. Als ihm mitgeteilt worden sei, dass die Mudjaheddin über seinen Aufenthaltsort Kenntnis erlangt hätten - was eine Suche nach dem Fremden indiziert -, sei er ins Ausland geflohen. Im Hinblick auf diesen Ablauf bleibt aber für die von der Beh vermisste "Verwirklichung" der dem Fremden gegenüber abgegebenen Drohung kein Raum, hätte eine derartige "Verwirklichung" bzw das Setzen speziell gegen den Fremden gerichteter Verfolgungsmaßnahmen doch jedenfalls das Wissen um seinen Aufenthalt vorausgesetzt. Dass er aber auch vor seinem Untertauchen (von 1991 bis zum Umsturz 1992) unbehelligt geblieben ist, lässt sich durch seine Stellung als Offizier in der damals noch regulären Armee des Nadjibullah erklären und sagt nichts über das Bedrohungsszenario nach dem Machtwechsel aus. Aus denselben Gründen lässt sich dem Fremden auch nicht entgegenhalten, die Mudjaheddin hätten bei tatsächlich bestehendem Verfolgungswillen "sicher probatere Mittel" gegen ihn eingesetzt.Das im Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 abgegebene Vorbringen des Fremden, eines afghanischen Staatsbürgers, der Offizier in der afghanischen Armee war und desertiert ist, kann (im Zusammenhang mit seiner Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach er bis zum "Umsturz" im Jahr 1992 Offizier im Regime des Nadjibullah gewesen sei) nur so verstanden werden, dass ihm im Hinblick auf seine vormalige Tätigkeit für dieses Regime seitens der neuen Machthaber in Afghanistan Verfolgung - die sich mithin als solche aus Gründen seiner politischen Ansichten manifestiert (Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993) - drohe. Dass eine etwaige Verfolgung ehemaliger Amtsträger, ihrer Intensität nach als bis zur Todesstrafe reichend umschrieben, gem seinem Vorbringen gerade für ihn nicht bloß als hypothetische Möglichkeit, sondern als Befürchtung mit realem Hintergrund zu betrachten wäre, folgert aus der seitens der Mudjaheddin dem Fremden gegenüber abgegebenen Todesdrohung. Sie war eindeutig - so das von der Beh nicht in Zweifel gezogene Vorbringen des Fremden - auf seine Tätigkeit als Offizier in der Armee Nadjibullahs bezogen und dokumentierte, dass der Fremde den seinerzeitigen politischen bzw militärischen Gegnern und späteren Machthabern namentlich bekannt war. Dass dem Fremden bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan Anfang 1996 keine Verfolgungshandlungen widerfahren sind, spricht nicht gegen die von ihm behauptete Gefährdung oder die Ernsthaftigkeit der schon 1991 geäußerten Drohung. Der Fremde hat nämlich angegeben, sich nach dem Umsturz 1992 versteckt gehalten und Anfang 1993 mit seiner Familie bei einem Freund im afghanisch/pakistanischen Grenzgebiet untergekommen zu sein. Als ihm mitgeteilt worden sei, dass die Mudjaheddin über seinen Aufenthaltsort Kenntnis erlangt hätten - was eine Suche nach dem Fremden indiziert -, sei er ins Ausland geflohen. Im Hinblick auf diesen Ablauf bleibt aber für die von der Beh vermisste "Verwirklichung" der dem Fremden gegenüber abgegebenen Drohung kein Raum, hätte eine derartige "Verwirklichung" bzw das Setzen speziell gegen den Fremden gerichteter Verfolgungsmaßnahmen doch jedenfalls das Wissen um seinen Aufenthalt vorausgesetzt. Dass er aber auch vor seinem Untertauchen (von 1991 bis zum Umsturz 1992) unbehelligt geblieben ist, lässt sich durch seine Stellung als Offizier in der damals noch regulären Armee des Nadjibullah erklären und sagt nichts über das Bedrohungsszenario nach dem Machtwechsel aus. Aus denselben Gründen lässt sich dem Fremden auch nicht entgegenhalten, die Mudjaheddin hätten bei tatsächlich bestehendem Verfolgungswillen "sicher probatere Mittel" gegen ihn eingesetzt.

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