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{'item': '97/21/0748'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2000 Geschäftszahl97/21/0748 RechtssatzIm Rahmen der § 80, § 81 FrG 1993 sind die staatlichen Hoheitsrechte Schutzobjekt. Geht es aber im vorliegenden Zusammenhang darum und nicht etwa um das Schutzbedürfnis der jeweils "Geschleppten", so muss das gleichzeitige Schleppen mehrerer Personen im Rahmen eines einheitlichen Geschehens auch strafrechtlich als Einheit betrachtet werden. Das kann umso weniger in Zweifel gezogen werden, als die Förderung der gemeinsamen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden - bei Erfüllung der weiteren in § 81 Abs 1 Z 1 FrG 1993 genannten Voraussetzungen - als gesonderter Tatbestand gerichtlich strafbare Schlepperei begründet. Aus der Judikatur zum AuslBG (konkret zu § 28 Abs 1 Z 1) lässt sich kein gegenteiliger Schluss ziehen; wenn nach dieser Judikatur die unberechtigte Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ein eigenes Delikt darstellt und gesondert zu bestrafen ist, so beruht dies auf der unmissverständlichen Textierung der genannten Bestimmung, wonach "für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer" eine eigene Strafdrohung aufgestellt wird (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0170, in dem auch auf die die Möglichkeit eines fortgesetzten Deliktes bejahende Rechtsprechung des VwGH zur genannten Bestimmung idF vor der Novelle BGBl Nr 1988/231 hingewiesen wird). Hat die erstinstanzliche Beh ungeachtet dieser Überlegungen bei Bestrafung des Beschuldigten nach § 80 Abs 1 iVm § 80 Abs 2 Z 1 FrG 1993 wegen Förderung der gemeinsamen rechtswidrigen Ausreise von vier Personen vier Geldstrafen a S 5.000,-- verhängt, so hat hievon die belBeh (der UVS) bei ihrer Prüfung nach § 51c VStG, ob die Kammer oder das Einzelmitglied zur Erledigung der Berufung zuständig war, bindend auszugehen (vgl - mit umgekehrten Vorzeichen - E 21.3.1995, 94/09/0339).Im Rahmen der Paragraph 80,, Paragraph 81, FrG 1993 sind die staatlichen Hoheitsrechte Schutzobjekt. Geht es aber im vorliegenden Zusammenhang darum und nicht etwa um das Schutzbedürfnis der jeweils "Geschleppten", so muss das gleichzeitige Schleppen mehrerer Personen im Rahmen eines einheitlichen Geschehens auch strafrechtlich als Einheit betrachtet werden. Das kann umso weniger in Zweifel gezogen werden, als die Förderung der gemeinsamen rechtswidrigen Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden - bei Erfüllung der weiteren in Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 genannten Voraussetzungen - als gesonderter Tatbestand gerichtlich strafbare Schlepperei begründet. Aus der Judikatur zum AuslBG (konkret zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,) lässt sich kein gegenteiliger Schluss ziehen; wenn nach dieser Judikatur die unberechtigte Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ein eigenes Delikt darstellt und gesondert zu bestrafen ist, so beruht dies auf der unmissverständlichen Textierung der genannten Bestimmung, wonach "für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer" eine eigene Strafdrohung aufgestellt wird (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0170, in dem auch auf die die Möglichkeit eines fortgesetzten Deliktes bejahende Rechtsprechung des VwGH zur genannten Bestimmung in der Fassung vor der Novelle BGBl Nr 1988/231 hingewiesen wird). Hat die erstinstanzliche Beh ungeachtet dieser Überlegungen bei Bestrafung des Beschuldigten nach Paragraph 80, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993 wegen Förderung der gemeinsamen rechtswidrigen Ausreise von vier Personen vier Geldstrafen a S 5.000,-- verhängt, so hat hievon die belBeh (der UVS) bei ihrer Prüfung nach Paragraph 51 c, VStG, ob die Kammer oder das Einzelmitglied zur Erledigung der Berufung zuständig war, bindend auszugehen vergleiche - mit umgekehrten Vorzeichen - E 21.3.1995, 94/09/0339).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.