RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1999 Geschäftszahl97/21/0869 RechtssatzIm vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 konkret zwei Vorfälle geschildert, bei welchen sie im Zuge von Hausdurchsuchungen und Festnahmen von serbischen Polizeikräften mit Fäusten am Körper und ins Gesicht geschlagen worden sei. Weiters hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid aus einem Bericht von amnesty international betreffend eine verbreitete Praxis der Misshandlung und Einschüchterung der albanischen Bevölkerung im Kosovo durch serbische Polizeikräfte zitiert. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der belBeh, die von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Vorfälle stellten bloße Behauptungen dar, die "zur Geltendmachung des Non-Refoulement-Prinzips nicht ausreichen, weil ansonsten jegliches Beweisverfahren bzw Ermittlungsverfahren unnötig wäre", keine schlüssige Begründung dafür, dass der beschwerdeführenden Partei in der Bundesrepublik Jugoslawien keine Gefahren iSd § 37 Abs 1 oder 2 FrG 1993 drohten. Auch setzt eine Bedrohung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 keine staatliche Verfolgungsmotivation voraus. Da somit die infolge Aufenthaltslegalisierung gegenstandslos gewordene Beschwerde erfolgreich gewesen wäre, hatte gem §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994 ein Kostenzuspruch zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei zu erfolgen. (Hier: Die gem § 17 Abs 2 Z 4 und 6 FrG 1993 ausgewiesene beschwerdeführenden Partei erhielt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 2 der Verordnung BGBl II Nr 133/1999.)Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei im Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 konkret zwei Vorfälle geschildert, bei welchen sie im Zuge von Hausdurchsuchungen und Festnahmen von serbischen Polizeikräften mit Fäusten am Körper und ins Gesicht geschlagen worden sei. Weiters hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid aus einem Bericht von amnesty international betreffend eine verbreitete Praxis der Misshandlung und Einschüchterung der albanischen Bevölkerung im Kosovo durch serbische Polizeikräfte zitiert. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der belBeh, die von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Vorfälle stellten bloße Behauptungen dar, die "zur Geltendmachung des Non-Refoulement-Prinzips nicht ausreichen, weil ansonsten jegliches Beweisverfahren bzw Ermittlungsverfahren unnötig wäre", keine schlüssige Begründung dafür, dass der beschwerdeführenden Partei in der Bundesrepublik Jugoslawien keine Gefahren iSd Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG 1993 drohten. Auch setzt eine Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 keine staatliche Verfolgungsmotivation voraus. Da somit die infolge Aufenthaltslegalisierung gegenstandslos gewordene Beschwerde erfolgreich gewesen wäre, hatte gem Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994, ein Kostenzuspruch zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei zu erfolgen. (Hier: Die gem Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 FrG 1993 ausgewiesene beschwerdeführenden Partei erhielt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 133 aus 1999,.)
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