RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.1999 Geschäftszahl97/21/0913 RechtssatzDer Beurteilung, ob eine Gefährlichkeitsprognose iSd § 18 Abs 1 FrG 1993 WEITER besteht, wohnt eine zeitliche Dimension inne; es ist zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände die darauf gestützte Gefährlichkeit des Fremden iSd § 18 Abs 1 FrG 1993 noch gegeben ist. Dabei ist - ua - auf den verstrichenen Zeitraum seit der Verwirklichung des der Verhängung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegenden Tatbestandes Bedacht zu nehmen (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0031). Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund ist im gegenständlichen Fall bezüglich des neuerlichen Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 15.12.1992 eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem ersten darauf abzielenden Antrag schon deshalb zu bejahen, weil seit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom
- September 1994, mit dem der erste Antrag abgewiesen worden war, eine, auch im Verhältnis zum Zeitraum seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes und zum Zeitraum seit Begehung der der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes zugrundeliegenden Straftaten (nach der Aktenlage vom Oktober 1985 bis zum April 1991) nicht unerhebliche Zeitspanne verstrichen ist. Die maßgebliche Zeitspanne beträgt nämlich knapp drei Jahre; sie beginnt mit Erlassung des Bescheides vom 26.9.1994 (das ist der 3.10.1994) und endet mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft über den zweiten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (das ist der 27.8.1997).Der Beurteilung, ob eine Gefährlichkeitsprognose iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 WEITER besteht, wohnt eine zeitliche Dimension inne; es ist zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände die darauf gestützte Gefährlichkeit des Fremden iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 noch gegeben ist. Dabei ist - ua - auf den verstrichenen Zeitraum seit der Verwirklichung des der Verhängung des Aufenthaltsverbotes zugrundeliegenden Tatbestandes Bedacht zu nehmen (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0031). Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund ist im gegenständlichen Fall bezüglich des neuerlichen Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 15.12.1992 eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem ersten darauf abzielenden Antrag schon deshalb zu bejahen, weil seit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom
- September 1994, mit dem der erste Antrag abgewiesen worden war, eine, auch im Verhältnis zum Zeitraum seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes und zum Zeitraum seit Begehung der der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes zugrundeliegenden Straftaten (nach der Aktenlage vom Oktober 1985 bis zum April 1991) nicht unerhebliche Zeitspanne verstrichen ist. Die maßgebliche Zeitspanne beträgt nämlich knapp drei Jahre; sie beginnt mit Erlassung des Bescheides vom 26.9.1994 (das ist der 3.10.1994) und endet mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft über den zweiten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (das ist der 27.8.1997).