← Österreich

{'item': '98/01/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.1998 Geschäftszahl98/01/0152 RechtssatzDem Präsidenten des Nationalrates kommt in einem bestimmten Umfang - jedoch nur in diesem - auch die Funktion eines Verwaltungsorganes zu. Dieser Umfang der Verwaltungsfunktionen des Präsidenten des Nationalrates bemisst sich nach Art. 30 Abs. 3 bis 6 B-VG. Soweit diese Bestimmungen dem Präsidenten des Nationalrates Verwaltungsaufgaben zuweisen, ist er oberstes Organ der Verwaltung (Art. 30 Abs. 6 B-VG). Nur in diesem Umfang ist der Präsident des Nationalrates gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 des Auskunftspflichtgesetzes zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Betrifft das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht den durch Art. 30 Abs. 3 bis 6 B-VG umschriebenen Bereich der Verwaltung, sondern die Handhabung bzw. Auslegung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates, so besteht keine Auskunftspflicht des Präsidenten des Nationalrates. Ist dieser aber in seiner Eigenschaft als Organ der Gesetzgebung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so kann er in dieser Eigenschaft auch nicht zur Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides verpflichtet sein. Da der Präsident des Nationalrates nur in einem bestimmten (durch Art. 30 Abs. 3 bis 6 B-VG umschriebenen) Umfang Aufgaben der Verwaltung wahrzunehmen hat, nur in diesem Umfang überhaupt Behörde und im übrigen Organ der Gesetzgebung ist, kann er auch nicht durch Bescheid einen an ihn gerichteten, den Bereich der Gesetzgebung betreffenden Antrag auf Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückweisen. Eine Weiterleitung an eine zuständige Behörde scheidet schon deswegen aus, weil es keine solche zuständige Verwaltungsbehörde gibt. Da die Entscheidung eines obersten Organs der Verwaltung im vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist, eine Säumnis desselben im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG daher nicht möglich ist, erweist sich die Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer als unzulässig.Dem Präsidenten des Nationalrates kommt in einem bestimmten Umfang - jedoch nur in diesem - auch die Funktion eines Verwaltungsorganes zu. Dieser Umfang der Verwaltungsfunktionen des Präsidenten des Nationalrates bemisst sich nach Artikel 30, Absatz 3 bis 6 B-VG. Soweit diese Bestimmungen dem Präsidenten des Nationalrates Verwaltungsaufgaben zuweisen, ist er oberstes Organ der Verwaltung (Artikel 30, Absatz 6, B-VG). Nur in diesem Umfang ist der Präsident des Nationalrates gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und Paragraph eins, des Auskunftspflichtgesetzes zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Betrifft das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht den durch Artikel 30, Absatz 3 bis 6 B-VG umschriebenen Bereich der Verwaltung, sondern die Handhabung bzw. Auslegung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates, so besteht keine Auskunftspflicht des Präsidenten des Nationalrates. Ist dieser aber in seiner Eigenschaft als Organ der Gesetzgebung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so kann er in dieser Eigenschaft auch nicht zur Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides verpflichtet sein. Da der Präsident des Nationalrates nur in einem bestimmten (durch Artikel 30, Absatz 3 bis 6 B-VG umschriebenen) Umfang Aufgaben der Verwaltung wahrzunehmen hat, nur in diesem Umfang überhaupt Behörde und im übrigen Organ der Gesetzgebung ist, kann er auch nicht durch Bescheid einen an ihn gerichteten, den Bereich der Gesetzgebung betreffenden Antrag auf Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides gemäß Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes als unzulässig zurückweisen. Eine Weiterleitung an eine zuständige Behörde scheidet schon deswegen aus, weil es keine solche zuständige Verwaltungsbehörde gibt. Da die Entscheidung eines obersten Organs der Verwaltung im vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist, eine Säumnis desselben im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG daher nicht möglich ist, erweist sich die Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer als unzulässig.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.