RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1999 Geschäftszahl98/01/0165 RechtssatzWeder aus dem Wortlaut des § 4 AsylG 1997 noch aus dessen Systematik lässt sich, auch nicht iZm den Gesetzesmaterialien, entnehmen, dass es der Berufungsbehörde verwehrt wäre, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages durch die Behörde erster Instanz die Unzulässigkeit eines Asylantrages wegen Drittstaatsicherheit, somit das Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung, erstmals im Berufungsverfahren, dessen "Sache" die Entscheidung über den Asylantrag war, aufzugreifen. Aus § 4 Abs 5 letzter Halbsatz AsylG 1997 kann kein Rückschluss auf die Zulässigkeit, dies im Berufungsverfahren aufzugreifen, gezogen werden. Tritt der Zurückweisungsbescheid außer Kraft - dies ist auch während eines anhängigen Verfahrens vor dem VwGH möglich -, so ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen. Dass auch das wieder anhängig gewordene Berufungsverfahren in einem solchen Fall als gegenstandslos einzustellen wäre, verschlägt nichts. Eine Einstellung des Berufungsverfahrens wäre zwar erforderlich, wenn die Berufungsbehörde ursprünglich nur den zurückweisenden Bescheid der Asylbehörde erster Instanz bestätigte, der Berufungsbescheid beim VwGH angefochten würde und anschließend infolge Einlangens einer Mitteilung gem § 57 Abs 7 FrG 1997 außer Kraft träte. Hat hingegen die Behörde erster Instanz den Asylantrag nicht zurück-, sondern (als unbegründet) abgewiesen und erst der unabhängigen Bundesasylsenat wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, so bewirkt das Einlangen einer Mitteilung gem § 57 Abs 7 FrG 1997 nur, dass der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates außer Kraft tritt und das wieder offene Berufungsverfahren fortzuführen ist.Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 4, AsylG 1997 noch aus dessen Systematik lässt sich, auch nicht iZm den Gesetzesmaterialien, entnehmen, dass es der Berufungsbehörde verwehrt wäre, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages durch die Behörde erster Instanz die Unzulässigkeit eines Asylantrages wegen Drittstaatsicherheit, somit das Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung, erstmals im Berufungsverfahren, dessen "Sache" die Entscheidung über den Asylantrag war, aufzugreifen. Aus Paragraph 4, Absatz 5, letzter Halbsatz AsylG 1997 kann kein Rückschluss auf die Zulässigkeit, dies im Berufungsverfahren aufzugreifen, gezogen werden. Tritt der Zurückweisungsbescheid außer Kraft - dies ist auch während eines anhängigen Verfahrens vor dem VwGH möglich -, so ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen. Dass auch das wieder anhängig gewordene Berufungsverfahren in einem solchen Fall als gegenstandslos einzustellen wäre, verschlägt nichts. Eine Einstellung des Berufungsverfahrens wäre zwar erforderlich, wenn die Berufungsbehörde ursprünglich nur den zurückweisenden Bescheid der Asylbehörde erster Instanz bestätigte, der Berufungsbescheid beim VwGH angefochten würde und anschließend infolge Einlangens einer Mitteilung gem Paragraph 57, Absatz 7, FrG 1997 außer Kraft träte. Hat hingegen die Behörde erster Instanz den Asylantrag nicht zurück-, sondern (als unbegründet) abgewiesen und erst der unabhängigen Bundesasylsenat wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, so bewirkt das Einlangen einer Mitteilung gem Paragraph 57, Absatz 7, FrG 1997 nur, dass der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates außer Kraft tritt und das wieder offene Berufungsverfahren fortzuführen ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0497 E 12. Mai 1999
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.