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{'item': '98/01/0201'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2003 Geschäftszahl98/01/0201 RechtssatzDer begünstigte Gebührensatz des § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 hat seine gesetzliche Grundlage in § 5a Abs. 3 zweiter Halbsatz SPG, der vorsieht, dass bei der Festsetzung der Gebührensätze "auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen ist". § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 privilegiert von den "Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben", auf die diese Voraussetzung zutrifft, ausdrücklich nur solche, die "nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen". In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novellierung des SPG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR

  1. GP, wird zu § 5a Abs. 3 SPG ausgeführt, dass "insbesondere bei - nicht überwiegend kommerziell motivierten - Sportveranstaltungen die Möglichkeit bestehen (soll), das öffentliche Interesse durch Abschläge vom Gebührensatz zu berücksichtigen." Die Einschränkung der Anwendbarkeit des begünstigten Gebührensatzes in § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 sollte daher offenbar solche (Sport-)Veranstaltungen erfassen, bei denen die "kommerzielle Absicht" des Veranstalters das öffentliche Interesse an deren Durchführung im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge überwiegt. Vor diesem Hintergrund kann der Begriff des "unmittelbaren Erwerbsinteresses" in § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 daher nicht so verstanden werden, dass bereits die Absicht des Veranstalters, durch eine Sportveranstaltung (insbesondere durch das Einheben von Eintrittsgeldern) Einnahmen zu erzielen, die Anwendung des begünstigten Gebührensatzes ausschließt. Da Sportveranstaltungen, bei denen Zuschauer in Betracht kommen, gemäß § 5 Abs. 1 SPG überhaupt nur dann überwachungsgebührenpflichtig sind, wenn "die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben", hätte sonst § 2 der SicherheitsgebührenV 1996, der "Sportveranstaltungen" ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall des begünstigten Gebührensatzes nennt, gerade bei diesen Veranstaltungen keinen Anwendungsbereich.Der begünstigte Gebührensatz des Paragraph 2, der SicherheitsgebührenV 1996 hat seine gesetzliche Grundlage in Paragraph 5 a, Absatz 3, zweiter Halbsatz SPG, der vorsieht, dass bei der Festsetzung der Gebührensätze "auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen ist". Paragraph 2, der SicherheitsgebührenV 1996 privilegiert von den "Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben", auf die diese Voraussetzung zutrifft, ausdrücklich nur solche, die "nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen". In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novellierung des SPG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR
  2. GP, wird zu Paragraph 5 a, Absatz 3, SPG ausgeführt, dass "insbesondere bei - nicht überwiegend kommerziell motivierten - Sportveranstaltungen die Möglichkeit bestehen (soll), das öffentliche Interesse durch Abschläge vom Gebührensatz zu berücksichtigen." Die Einschränkung der Anwendbarkeit des begünstigten Gebührensatzes in Paragraph 2, der SicherheitsgebührenV 1996 sollte daher offenbar solche (Sport-)Veranstaltungen erfassen, bei denen die "kommerzielle Absicht" des Veranstalters das öffentliche Interesse an deren Durchführung im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge überwiegt. Vor diesem Hintergrund kann der Begriff des "unmittelbaren Erwerbsinteresses" in Paragraph 2, der SicherheitsgebührenV 1996 daher nicht so verstanden werden, dass bereits die Absicht des Veranstalters, durch eine Sportveranstaltung (insbesondere durch das Einheben von Eintrittsgeldern) Einnahmen zu erzielen, die Anwendung des begünstigten Gebührensatzes ausschließt. Da Sportveranstaltungen, bei denen Zuschauer in Betracht kommen, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SPG überhaupt nur dann überwachungsgebührenpflichtig sind, wenn "die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben", hätte sonst Paragraph 2, der SicherheitsgebührenV 1996, der "Sportveranstaltungen" ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall des begünstigten Gebührensatzes nennt, gerade bei diesen Veranstaltungen keinen Anwendungsbereich. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.