RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2003 Geschäftszahl98/01/0201 RechtssatzFür die Anwendung des begünstigten Gebührensatzes des § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 kommt es darauf an, ob die betreffenden Sportveranstaltungen nach ihrem Gesamtcharakter Teil von Aktivitäten sind, an deren Durchführung ein überwiegendes öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, oder ob es sich um Veranstaltungen handelt, die ausschließlich oder überwiegend "kommerziell motiviert" sind. Ist eine Veranstaltung in erster Linie darauf gerichtet, dem Veranstalter einen möglichst hohen Gewinn zu verschaffen, so muss der Veranstalter auch die vollen Überwachungsgebühren (§ 1 der SicherheitsgebührenV 1996) einkalkulieren; "rechnet" sich die Veranstaltung für ihn nicht, so wird sie unterbleiben. Besteht hingegen im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ein erheblichesFür die Anwendung des begünstigten Gebührensatzes des Paragraph 2, der SicherheitsgebührenV 1996 kommt es darauf an, ob die betreffenden Sportveranstaltungen nach ihrem Gesamtcharakter Teil von Aktivitäten sind, an deren Durchführung ein überwiegendes öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, oder ob es sich um Veranstaltungen handelt, die ausschließlich oder überwiegend "kommerziell motiviert" sind. Ist eine Veranstaltung in erster Linie darauf gerichtet, dem Veranstalter einen möglichst hohen Gewinn zu verschaffen, so muss der Veranstalter auch die vollen Überwachungsgebühren (Paragraph eins, der SicherheitsgebührenV 1996) einkalkulieren; "rechnet" sich die Veranstaltung für ihn nicht, so wird sie unterbleiben. Besteht hingegen im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass diese - unabhängig von den kommerziellen Interessen des jeweiligen Veranstalters - durchgeführt wird, so wird aufgrund des daraus erschließbaren überwiegenden öffentlichen Interesses ein "unmittelbares Erwerbsinteresse" des Veranstalters zu verneinen sein. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, besteht die beschwerdeführende Sportvereinigung nicht nur aus der Kampfmannschaft mit Berufsfußballspielern, sondern wird von dieser auch ein umfangreicher Nachwuchsbetrieb für Kinder und Jugendliche geführt; zudem hat die Tätigkeit eines Bundesligaklubs auch erhebliche Auswirkungen auf das allgemeine Interesse an dieser Sportart und damit für den Breitensport, der wiederum dem (in § 5a Abs. 3 SPG durch die Festsetzung geringerer Gebührensätze zu fördernden) öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Volksgesundheit dient. Handelt es sich bei den betreffenden Sportveranstaltungen, bei denen Besucher oder Zuseher ein Entgelt zu entrichten haben, um Pflichtspiele in einem von der Österreichischen Bundesliga organisierten Bewerb und ist der Veranstalter - wie im vorliegenden Fall - ein nicht auf Gewinn berechneter Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 (nunmehr VereinsG 2002), so scheidet ein "unmittelbares Erwerbsinteresse" daher im Regelfall aus.kommerziellen Interessen des jeweiligen Veranstalters - durchgeführt wird, so wird aufgrund des daraus erschließbaren überwiegenden öffentlichen Interesses ein "unmittelbares Erwerbsinteresse" des Veranstalters zu verneinen sein. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, besteht die beschwerdeführende Sportvereinigung nicht nur aus der Kampfmannschaft mit Berufsfußballspielern, sondern wird von dieser auch ein umfangreicher Nachwuchsbetrieb für Kinder und Jugendliche geführt; zudem hat die Tätigkeit eines Bundesligaklubs auch erhebliche Auswirkungen auf das allgemeine Interesse an dieser Sportart und damit für den Breitensport, der wiederum dem (in Paragraph 5 a, Absatz 3, SPG durch die Festsetzung geringerer Gebührensätze zu fördernden) öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Volksgesundheit dient. Handelt es sich bei den betreffenden Sportveranstaltungen, bei denen Besucher oder Zuseher ein Entgelt zu entrichten haben, um Pflichtspiele in einem von der Österreichischen Bundesliga organisierten Bewerb und ist der Veranstalter - wie im vorliegenden Fall - ein nicht auf Gewinn berechneter Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 (nunmehr VereinsG 2002), so scheidet ein "unmittelbares Erwerbsinteresse" daher im Regelfall aus. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.