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{'item': '98/01/0201'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2003 Geschäftszahl98/01/0201 RechtssatzDie belangte Behörde hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass ein ideeller Verein auch erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben kann (zu den Grenzen der Zulässigkeit von auf Gewinn zielenden Aktivitäten im Rahmen von nach dem Vereinsgesetz gebildeten "Idealvereinen" siehe etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichthofes vom

  1. Juni 1980, VfSlg. 8844/1980, vom
  2. November 1982, VfSlg. 9566/1982, vom
  3. Dezember 1983, VfSlg. 9879/1983, vom
  4. Juni 1988, VfSlg. 11735/1988, und vom
  5. Dezember 1993, VfSlg. 13654/1993, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des § 1 Vereinsgesetz 2002 (990 BlgNR
  6. GP 20), welches in Bezug auf die Verfolgung eines ideellen Vereinszweckes am Wortlaut des § 2 Vereinsgesetz 1951 festgehalten hat). Ohne nähere Feststellungen über die aus den betreffenden Vorhaben zu erwartenden Einnahmen, die damit regelmäßig verbundenen Aufwendungen des Veranstalters und die beabsichtigte Verwendung des allenfalls verbleibenden Reingewinns -Die belangte Behörde hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass ein ideeller Verein auch erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben kann (zu den Grenzen der Zulässigkeit von auf Gewinn zielenden Aktivitäten im Rahmen von nach dem Vereinsgesetz gebildeten "Idealvereinen" siehe etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichthofes vom
  7. Juni 1980, VfSlg. 8844 aus 1980,, vom
  8. November 1982, VfSlg. 9566 aus 1982,, vom
  9. Dezember 1983, VfSlg. 9879 aus 1983,, vom
  10. Juni 1988, VfSlg. 11735 aus 1988,, und vom
  11. Dezember 1993, VfSlg. 13654 aus 1993,, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Paragraph eins, Vereinsgesetz 2002 (990 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 20), welches in Bezug auf die Verfolgung eines ideellen Vereinszweckes am Wortlaut des Paragraph 2, Vereinsgesetz 1951 festgehalten hat). Ohne nähere Feststellungen über die aus den betreffenden Vorhaben zu erwartenden Einnahmen, die damit regelmäßig verbundenen Aufwendungen des Veranstalters und die beabsichtigte Verwendung des allenfalls verbleibenden Reingewinns - wobei bei laufend durchgeführten Veranstaltungen im Rahmen der Teilnahme an einer Meisterschaft auf den durchschnittlichen Erwerb und dessen beabsichtigte Verwendung abzustellen wäre - kann aber jedenfalls bei einem als Sportverein im Sinne des Vereinsgesetzes organisierten Fußballklub nicht davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Teilnahme an der Fußball-Bundesliga-Meisterschaft und den in deren Rahmen veranstalteten Meisterschaftsspielen ein "unmittelbares Erwerbsinteresse" im Sinne des § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 verfolgt. wobei bei laufend durchgeführten Veranstaltungen im Rahmen der Teilnahme an einer Meisterschaft auf den durchschnittlichen Erwerb und dessen beabsichtigte Verwendung abzustellen wäre - kann aber jedenfalls bei einem als Sportverein im Sinne des Vereinsgesetzes organisierten Fußballklub nicht davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Teilnahme an der Fußball-Bundesliga-Meisterschaft und den in deren Rahmen veranstalteten Meisterschaftsspielen ein "unmittelbares Erwerbsinteresse" im Sinne des Paragraph 2, der SicherheitsgebührenV 1996 verfolgt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.