RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2004 Geschäftszahl98/01/0213 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießen auch nicht in Entsprechung des VersammlungsG 1953 angezeigte Versammlungen grundrechtlichen Schutz. Bei einer Nichtbeachtung der Anzeigepflicht muss der Veranstalter allerdings gegen sich gelten lassen, dass die Behörde bei ihrer in der Regel sofort zu treffenden Entscheidung die Umstände nicht auf Grund eines genaueren Ermittlungsverfahrens prüfen könne, bzw. dass es der Behörde auch nicht mehr möglich sein werde, allenfalls erforderliche, den ungehinderten Ablauf der Versammlung sichernde Vorkehrungen zu treffen, etwa solche, die dem Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen oder der Umleitung des Straßenverkehrs dienen; ob Umstände vorlagen, die die Versammlungsauflösung rechtfertigten, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet (Hinweis: die - jeweils nicht angezeigte Versammlungen betreffenden - E VfGH 1.12.1986, VfSlg. 11.132, und 10.6.1985, VfSlg. 10.443, sowie Hofer-Zeni, Die Versammlungsfreiheit, in: Machacek/Pahr/Stadler, 40 Jahre EMRK - Grund- und Menschenrechte in Österreich II
(1992)349 (390 f); zum Erfordernis zureichender Gründe im Sinne des Art. 11 Abs. 2 MRK - nämlich einer Gefährdung eines der in dieser Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter - und der daraus folgenden Unzulässigkeit einer Einschränkung des Versammlungsrechtes, wenn bloß eine Übertretung einer eher "unbedeutenden Vorschrift" (etwa des Straßenpolizeirechtes) erfolgt, siehe weiters Hofer-Zeni aaO 390 f; Stolzlechner, Demonstrationsfreiheit und Straßenpolizeirecht, ZfV 1987, 389 (394 mwN der Rechtsprechung); Berka, Grundrechte
(1999)Rz 640;Machacek/Pahr/Stadler, 40 Jahre EMRK - Grund- und Menschenrechte in Österreich römisch zwei
(1992)349 (390 f); zum Erfordernis zureichender Gründe im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, MRK - nämlich einer Gefährdung eines der in dieser Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter - und der daraus folgenden Unzulässigkeit einer Einschränkung des Versammlungsrechtes, wenn bloß eine Übertretung einer eher "unbedeutenden Vorschrift" (etwa des Straßenpolizeirechtes) erfolgt, siehe weiters Hofer-Zeni aaO 390 f; Stolzlechner, Demonstrationsfreiheit und Straßenpolizeirecht, ZfV 1987, 389 (394 mwN der Rechtsprechung); Berka, Grundrechte
(1999)Rz 640; Keplinger, Versammlungsrecht
(2002)228 f, 233, 236; Demmelbauer/Hauer, Grundriss des österreichischen Sicherheitsrechts
(2002)Rz 880). Schließlich ist bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, wie etwa Koja (Der Gesetzesvorbehalt am Beispiel der Vereins- und Versammlungsfreiheit, JRP 1997, 167 (170 f)) und Berka (Probleme der grundrechtlichen Interessenabwägung - dargestellt am Beispiel der Untersagung von Versammlungen, FS Rill
(1995)3
(21)) hervorheben, zu beachten, dass die getroffene Maßnahme gemessen am verfolgten Ziel verhältnismäßig sein müsse, wobei vom Staat der geringst mögliche geeignete Eingriff zu wählen sei und dieser Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen müsse; alle Grundrechtsadressaten und Kontrollinstanzen seien zu einer Güterabwägung zwischen der Ausübung der garantierten Freiheit und der Notwendigkeit, die in den Eingriffszielen genannten Interessen zu schützen, verpflichtet (zur Abwägungspflicht im Einzelnen siehe Berka aaO 22 ff; weitere Nachweise der Lehre bei Keplinger/Zierl, Das neue Vermummungsverbot im Lichte der EMRK, ZfV 2003,14
(17); vgl. etwa auch die von der Europäischen Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 30.11.1992, Application No. 15225/89 (ÖJZ 1993, 20 MRK 320) vorgenommene Abwägung betreffend die Auflösung einer in der Wiener Karlsplatz-Opern-Passage abgehaltenen, schon eine Woche lang andauernden Kundgebung von Obdachlosen).Das neue Vermummungsverbot im Lichte der EMRK, ZfV 2003,14
(17); vergleiche etwa auch die von der Europäischen Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 30.11.1992, Application No. 15225/89 (ÖJZ 1993, 20 MRK 320) vorgenommene Abwägung betreffend die Auflösung einer in der Wiener Karlsplatz-Opern-Passage abgehaltenen, schon eine Woche lang andauernden Kundgebung von Obdachlosen).