RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2004 Geschäftszahl98/01/0213 RechtssatzDer unabhängige Verwaltungssenat hat, indem er den wegen der Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen auf Zurückweisung lautenden Spruch nicht nur damit begründete, dass das schlichte Herstellen von Videofilmen im Zuge einer Amtshandlung keine Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, sondern hinzufügte, dass Filmaufnahmen zur bloßen Dokumentation von Ereignissen und zu Schulungs- und Beweiszwecken "nicht verboten" seien, ungeachtet des Spruches eine materielle Beurteilung der Beschwerde vorgenommen. Dies entspricht § 88 Abs. 2 SPG 1991, wonach vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht nur über die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 88 Abs. 1 leg. cit.) zu erkennen ist, sondern auch "über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist". Im vorliegenden Zusammenhang sind jedoch auch § 88 Abs. 6 und § 90 Abs. 1 SPG 1991 (in der bis 30.6.1996 geltenden Stammfassung, BGBl. Nr. 566/1991; siehe nunmehr jedoch die zuletzt durch BGBl. I Nr. 104/2002 geänderte, seit 1.10.2002 geltende Rechtslage) sowie § 14 DSG 1978 (in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. Nr. 632/1994; siehe nunmehr § 31 des Datenschutzgesetzes 2000) zu beachten.Der unabhängige Verwaltungssenat hat, indem er den wegen der Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen auf Zurückweisung lautenden Spruch nicht nur damit begründete, dass das schlichte Herstellen von Videofilmen im Zuge einer Amtshandlung keine Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, sondern hinzufügte, dass Filmaufnahmen zur bloßen Dokumentation von Ereignissen und zu Schulungs- und Beweiszwecken "nicht verboten" seien, ungeachtet des Spruches eine materielle Beurteilung der Beschwerde vorgenommen. Dies entspricht Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991, wonach vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht nur über die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 88, Absatz eins, leg. cit.) zu erkennen ist, sondern auch "über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist". Im vorliegenden Zusammenhang sind jedoch auch Paragraph 88, Absatz 6 und Paragraph 90, Absatz eins, SPG 1991 (in der bis 30.6.1996 geltenden Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,; siehe nunmehr jedoch die zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, geänderte, seit 1.10.2002 geltende Rechtslage) sowie Paragraph 14, DSG 1978 (in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994,; siehe nunmehr Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000) zu beachten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.