RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.1999 Geschäftszahl98/01/0258 RechtssatzDer VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.1998, G 210/98, die in § 32 Abs 1 erster Satz AsylG 1997 enthaltene Wortfolge "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, daß eine bloß zweitägige Berufungsfrist den Erfordernissen nicht entspreche, welche an die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung sowohl unter dem Aspekt rechtsstaatlicher Grundsätze als auch unter dem Blickwinkel des Art 11 Abs 2 B-VG zu stellen seien. Unter Zugrundelegung der bereinigten Rechtslage stellt sich das Verwaltungsverfahren damit (nachträglich) als ergänzungsbedürftig dar. Da diese Ergänzungsbedürftigkeit auf einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzesbestimmung beruht, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (ausführliche Begründung im Erk; Hinweis E 25.8.1994, 94/19/0435, VwSlg 14102 A/1994).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.1998, G 210/98, die in Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 enthaltene Wortfolge "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, daß eine bloß zweitägige Berufungsfrist den Erfordernissen nicht entspreche, welche an die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung sowohl unter dem Aspekt rechtsstaatlicher Grundsätze als auch unter dem Blickwinkel des Artikel 11, Absatz 2, B-VG zu stellen seien. Unter Zugrundelegung der bereinigten Rechtslage stellt sich das Verwaltungsverfahren damit (nachträglich) als ergänzungsbedürftig dar. Da diese Ergänzungsbedürftigkeit auf einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzesbestimmung beruht, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (ausführliche Begründung im Erk; Hinweis E 25.8.1994, 94/19/0435, VwSlg 14102 A/1994). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0164 E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.