RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.1998 Geschäftszahl98/01/0284 RechtssatzIm Hinblick auf die in § 32 Abs 3 AsylG 1997 festgesetzte Frist wird sich die nach Entkräftung der Vermutung des § 4 Abs 3 AsylG 1997 gebotene weitere Ermittlungstätigkeit im wesentlichen auf die Einholung von Spezialberichten etwa des BMAA, der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder des UNHCR, in denen um Stellungnahme zu bekannt gewordenen Einzelfällen ersucht wird, oder auf vertiefende Nachforschungen zu diversen Berichten nichtstaatlicher Flüchtlingshilfsorganisationen (etwa Einvernahme der Berichtsverfasser) reduzieren müssen. Kommen im Einzelfall andere Erkenntnisquellen in Betracht, wird sich die belangte Behörde diesen freilich nicht verschließen dürfen.Im Hinblick auf die in Paragraph 32, Absatz 3, AsylG 1997 festgesetzte Frist wird sich die nach Entkräftung der Vermutung des Paragraph 4, Absatz 3, AsylG 1997 gebotene weitere Ermittlungstätigkeit im wesentlichen auf die Einholung von Spezialberichten etwa des BMAA, der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder des UNHCR, in denen um Stellungnahme zu bekannt gewordenen Einzelfällen ersucht wird, oder auf vertiefende Nachforschungen zu diversen Berichten nichtstaatlicher Flüchtlingshilfsorganisationen (etwa Einvernahme der Berichtsverfasser) reduzieren müssen. Kommen im Einzelfall andere Erkenntnisquellen in Betracht, wird sich die belangte Behörde diesen freilich nicht verschließen dürfen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0285 E
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