RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.1999 Geschäftszahl98/01/0297 RechtssatzDer unabhängige Verwaltungssenat ist im Falle einer Beschwerde wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des vierten Teiles des SPG 1991 bloß eine zweite Einbringungsstelle (Hinweis E VfGH 26.6.1997, B 1565/96). Handelt es sich jedoch um keine Verwendung von Daten nach dem vierten Teil des SPG 1991, ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu einem Vorgehen im Sinne des § 88 Abs 6 SPG 1991 in Verbindung mit § 14 Abs 3 DSG verpflichtet. Dieses Ergebnis steht auch mit verfassungsrechtlichen Überlegungen im Einklang. Es würde nämlich das Gebot missachten, strikte Zuständigkeitsgrenzen festzulegen, wie es sowohl dem Art 18 Abs 1 und Abs 2 B-VG als auch Art. 83 Abs 2 B-VG zu entnehmen ist (Hinweis E VfGH 26.6.1997, B 1565/96), wenn auf Grund des § 88 Abs 2 SPG 1991 eine neben der Datenschutzkommission zuständige weitere Behörde über die Verwendung personenbezogener Daten in der Weise des gegenständlichen Falles zu entscheiden hätte. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, wonach Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde nicht etwas sein kann, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (Hinweis E VwGH 25.4.1991, 91/06/0052), wurde sohin auch für Beschwerden gegen "schlichtes Polizeihandeln" in Angelegenheiten, in denen - außer in den im SPG 1991 gesondert geregelten Fällen - die Anrufung der Datenschutzkommission zusteht, keine (zusätzliche) Entscheidungsbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates normiert.Der unabhängige Verwaltungssenat ist im Falle einer Beschwerde wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des vierten Teiles des SPG 1991 bloß eine zweite Einbringungsstelle (Hinweis E VfGH 26.6.1997, B 1565/96). Handelt es sich jedoch um keine Verwendung von Daten nach dem vierten Teil des SPG 1991, ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu einem Vorgehen im Sinne des Paragraph 88, Absatz 6, SPG 1991 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, DSG verpflichtet. Dieses Ergebnis steht auch mit verfassungsrechtlichen Überlegungen im Einklang. Es würde nämlich das Gebot missachten, strikte Zuständigkeitsgrenzen festzulegen, wie es sowohl dem Artikel 18, Absatz eins und Absatz 2, B-VG als auch Artikel 83, Absatz 2, B-VG zu entnehmen ist (Hinweis E VfGH 26.6.1997, B 1565/96), wenn auf Grund des Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 eine neben der Datenschutzkommission zuständige weitere Behörde über die Verwendung personenbezogener Daten in der Weise des gegenständlichen Falles zu entscheiden hätte. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, wonach Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde nicht etwas sein kann, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (Hinweis E VwGH 25.4.1991, 91/06/0052), wurde sohin auch für Beschwerden gegen "schlichtes Polizeihandeln" in Angelegenheiten, in denen - außer in den im SPG 1991 gesondert geregelten Fällen - die Anrufung der Datenschutzkommission zusteht, keine (zusätzliche) Entscheidungsbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates normiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.