RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.2000 Geschäftszahl98/01/0451 RechtssatzBetretung auf frischer Tat gemäß § 175 Abs1 Z 1 StPO setzt voraus, dass die Tatbegehung unmittelbar von den Sicherheitsorganen selbst wahrgenommen wird, ohne dass es noch weiterer Erhebungen bedarf (Hinweis VfSlg 10327/1985 und VfSlg 13255/1992). In Ansehung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt" muss nicht bloß im Fall der Betretung auf frischer Tat, sondern auch in den anderen von § 175 Abs 1 Z 1 StPO umfassten Fällen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und dem behördlichen Einschreiten gegen den Verdächtigen vorliegenBetretung auf frischer Tat gemäß Paragraph 175, Abs1 Ziffer eins, StPO setzt voraus, dass die Tatbegehung unmittelbar von den Sicherheitsorganen selbst wahrgenommen wird, ohne dass es noch weiterer Erhebungen bedarf (Hinweis VfSlg 10327 aus 1985, und VfSlg 13255 aus 1992,). In Ansehung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt" muss nicht bloß im Fall der Betretung auf frischer Tat, sondern auch in den anderen von Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO umfassten Fällen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und dem behördlichen Einschreiten gegen den Verdächtigen vorliegen (Hinweis VfSlg 7244/1973 und VfSlg 8816/1980); es bedarf also nicht nur eines direkten Zusammenhanges zwischen präsumtiver Tatbegehung und Beschuldigung, sondern auch zwischen Tatbegehung und Verhaftung (mit ausführlicher Begründung unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und historischer Interpretation). Bei der Frage, ob Gefahr in Verzug besteht, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis VfSlg 12701/1989). (hier: Bei der Nötigungshandlung zugrunde liegenden gefährlichen Drohung waren bis zur Verhaftung 3 1/4 Stunden verstrichen, beim Dauerdelikt der Freiheitsentziehung war bei Eintreffen der Sicherheitswachebeamten in der Wohnung des Bf kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, der Bf habe bis unmittelbar vor deren Eintreffen seine Ehefrau festgehalten oder entziehe ihr gar noch immer die Freiheit; die Möglichkeit, der Bf hätte seine Ehefrau an einem anderen Ort festhalten können, war auch aus damaliger Sicht reine Spekulation).(Hinweis VfSlg 7244 aus 1973, und VfSlg 8816 aus 1980,); es bedarf also nicht nur eines direkten Zusammenhanges zwischen präsumtiver Tatbegehung und Beschuldigung, sondern auch zwischen Tatbegehung und Verhaftung (mit ausführlicher Begründung unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und historischer Interpretation). Bei der Frage, ob Gefahr in Verzug besteht, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis VfSlg 12701 aus 1989,). (hier: Bei der Nötigungshandlung zugrunde liegenden gefährlichen Drohung waren bis zur Verhaftung 3 1/4 Stunden verstrichen, beim Dauerdelikt der Freiheitsentziehung war bei Eintreffen der Sicherheitswachebeamten in der Wohnung des Bf kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, der Bf habe bis unmittelbar vor deren Eintreffen seine Ehefrau festgehalten oder entziehe ihr gar noch immer die Freiheit; die Möglichkeit, der Bf hätte seine Ehefrau an einem anderen Ort festhalten können, war auch aus damaliger Sicht reine Spekulation).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.