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{'item': '98/01/0602'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.1999 Geschäftszahl98/01/0602 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1999/04/22 98/20/0465 1 (hier ohne Klammerausdruck nach dem letzten Satz) StammrechtssatzZu einer mängelfreien Beurteilung, ob die Vermutung des § 4 Abs 3 AsylG 1997 zutrifft und somit vom Zurückweisungsgrund des § 4 Abs 1 AsylG 1997 Gebrauch gemacht werden kann, muss zunächst die Rechtslage im potentiellen Drittstaat ermittelt werden und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Über die Ermittlung der Rechtslage hinausgehende, weitere Ermittlungen sind nur dann entbehrlich, wenn nicht begründete Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als SICHER erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern. Solche Zweifel müssten etwa dann angenommen werden, wenn der Asylwerber substantiierte Behauptungen zu relevanten Rechtsverletzungen betreffend Personen in seiner Situation aufstellt oder wenn Berichte namhafter Organisationen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens vorliegen, die die Effektivität der ausländischen Rechtslage (auch für den betreffenden Asylwerber) in Frage stellen. Ergänzende Ermittlungen zur faktischen Situation im Drittstaat haben derartigen Behauptungen zu folgen und die Prognoseentscheidung nach § 4 Abs 1 AsylG 1997 ist auf ihrer Grundlage zu treffen (Hinweis E 23.7.1998, 98/20/0175, sowie E 11.11.1998, 98/01/0284; hier: die belangte Behörde hätte diese genannten Ermittlungstätigkeiten selbst durchzuführen gehabt; praktische Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Frist des § 32 Abs 3 AsylG 1997 bieten keine Rechtfertigung dafür, entgegen § 66 Abs 4 AVG nicht in der Sache selbst zu entscheiden; Hinweis E 23.7.1998, 98/20/0175).Zu einer mängelfreien Beurteilung, ob die Vermutung des Paragraph 4, Absatz 3, AsylG 1997 zutrifft und somit vom Zurückweisungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 Gebrauch gemacht werden kann, muss zunächst die Rechtslage im potentiellen Drittstaat ermittelt werden und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Über die Ermittlung der Rechtslage hinausgehende, weitere Ermittlungen sind nur dann entbehrlich, wenn nicht begründete Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als SICHER erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern. Solche Zweifel müssten etwa dann angenommen werden, wenn der Asylwerber substantiierte Behauptungen zu relevanten Rechtsverletzungen betreffend Personen in seiner Situation aufstellt oder wenn Berichte namhafter Organisationen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens vorliegen, die die Effektivität der ausländischen Rechtslage (auch für den betreffenden Asylwerber) in Frage stellen. Ergänzende Ermittlungen zur faktischen Situation im Drittstaat haben derartigen Behauptungen zu folgen und die Prognoseentscheidung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 ist auf ihrer Grundlage zu treffen (Hinweis E 23.7.1998, 98/20/0175, sowie E 11.11.1998, 98/01/0284; hier: die belangte Behörde hätte diese genannten Ermittlungstätigkeiten selbst durchzuführen gehabt; praktische Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Frist des Paragraph 32, Absatz 3, AsylG 1997 bieten keine Rechtfertigung dafür, entgegen Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht in der Sache selbst zu entscheiden; Hinweis E 23.7.1998, 98/20/0175).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.