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{'item': '98/02/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.07.1999 Geschäftszahl98/02/0075 RechtssatzDer EuGH hat im Hinblick auf die Regelung des Tir GVG 1996 betreffend den Erwerb von Zweitwohnsitzen ausgesprochen, dass angesichts der Gefahr einer Diskriminierung, die mit der vorherigen Genehmigung des Grundstückserwerbes verbunden ist, und angesichts der anderen Möglichkeiten, über die der Mitgliedstaat verfügt, um die Einhaltung seiner raumplanerischen Vorgaben sicherzustellen, Genehmigungsverfahren keine Beschränkung des Kapitalverkehrs bilden, die unerlässlich wären, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften über Zweitwohnsitze zu verhindern. Der EuGH hat ferner festgehalten, dass die einschlägigen Bestimmungen des Tir GVG 1996 jedenfalls nicht unter die Ausnahmeregelung des Art 70 der Beitrittsakte fallen (Hinweis EuGH 1.6.1999, Rs C-302/97).Damit ist klargestellt, dass die eine Genehmigungspflicht des Grunderwerbs vorsehenden Bestimmungen des Tir GVG 1996 gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Bei einem Verstoß eines einfachen Gesetzes gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht kommt letzterem Anwendungsvorrang zu; ein solcher Verstoß ist in jedem Stadium des Verfahrens, dh auch dann, wenn dieser erst im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens offenkundig wird, zu beachten ist (Hinweis EuGH 15.7.1964, Rs 6/64, Costa/ENEL, Slg 1964, S 1141, sowie E 18.12.1998, 97/02/0496 und VfGH E 5.31999, B 3073/96)Der EuGH hat im Hinblick auf die Regelung des Tir GVG 1996 betreffend den Erwerb von Zweitwohnsitzen ausgesprochen, dass angesichts der Gefahr einer Diskriminierung, die mit der vorherigen Genehmigung des Grundstückserwerbes verbunden ist, und angesichts der anderen Möglichkeiten, über die der Mitgliedstaat verfügt, um die Einhaltung seiner raumplanerischen Vorgaben sicherzustellen, Genehmigungsverfahren keine Beschränkung des Kapitalverkehrs bilden, die unerlässlich wären, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften über Zweitwohnsitze zu verhindern. Der EuGH hat ferner festgehalten, dass die einschlägigen Bestimmungen des Tir GVG 1996 jedenfalls nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikel 70, der Beitrittsakte fallen (Hinweis EuGH 1.6.1999, Rs C-302/97).Damit ist klargestellt, dass die eine Genehmigungspflicht des Grunderwerbs vorsehenden Bestimmungen des Tir GVG 1996 gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Bei einem Verstoß eines einfachen Gesetzes gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht kommt letzterem Anwendungsvorrang zu; ein solcher Verstoß ist in jedem Stadium des Verfahrens, dh auch dann, wenn dieser erst im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens offenkundig wird, zu beachten ist (Hinweis EuGH 15.7.1964, Rs 6/64, Costa/ENEL, Slg 1964, S 1141, sowie E 18.12.1998, 97/02/0496 und VfGH E 5.31999, B 3073/96) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/02/0072 E 30. September 1999 98/02/0104 E 23. Juli 1999 99/02/0206 E 26. November 1999 99/02/0070 E 26. November 1999 98/02/0228 E 28. Jänner 2000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.