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{'item': '98/02/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2001 Geschäftszahl98/02/0107 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/02/0056 E 14. September 2001 RS 4 (Hier: Der in Rede stehende Rechtserwerb (Kauf) wird diesem "Maßstab" nicht gerecht, handelt es sich doch bei dieser (zweigeschossigen) "Zweitwohnung" um eine solche mit einer "Wohnfläche" im Ausmaß von ca. 41m2 (zusätzlich ca. 7,5m2 Balkon), zumal das Obergeschoss nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht für Wohnzwecke geeignet ist.) StammrechtssatzDie Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 3 Slbg GVG 1993 nimmt nicht auf "raumordnungsrechtliche Absichten der Gemeinde" Bezug, selbst wenn der Grundsatz des "sparsamen Umganges mit Bauland" bei Befolgung der Ziele der Raumordnung analog auch im § 2 Abs. 2 Z. 1 des Slbg ROG 1992 normiert ist. Der Begriff der "Sicherung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden" im § 1 Abs. 2 Z. 3 Slbg GVG 1993 - ohne Hinweis auf das Slbg ROG 1992 - findet in Hinsicht auf den Verkehr mit Baugrundstücken seine Ausformung, wo der Begründung von Hauptwohnsitzen der Nutzung als Zweitwohnung der "Vorrang" zu geben ist. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser "Vorrang" einen "Maßstab" insofern bildet, als bei der Begründung eines Hauptwohnsitzes - unter dem Blickwinkel eines sparsamen Umganges von Grund und Boden - ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist als bei einer (bloßen) Nutzung als Zweitwohnung.( Hier: Der Rechtserwerb durch die Antragstellerin wird diesem "Maßstab" gerecht, handelt es sich doch bei der in Rede stehenden Zweitwohnung um eine solche im Ausmaß von insgesamt ca. 43 m2 (davon ca. 10 m2 Loggia). Es liegt daher auf der Hand, dass der vorliegende Rechtserwerb der Zielsetzung des "sparsamen Umganges mit Grund und Boden" nicht widerspricht.)Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Slbg GVG 1993 nimmt nicht auf "raumordnungsrechtliche Absichten der Gemeinde" Bezug, selbst wenn der Grundsatz des "sparsamen Umganges mit Bauland" bei Befolgung der Ziele der Raumordnung analog auch im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Slbg ROG 1992 normiert ist. Der Begriff der "Sicherung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden" im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Slbg GVG 1993 - ohne Hinweis auf das Slbg ROG 1992 - findet in Hinsicht auf den Verkehr mit Baugrundstücken seine Ausformung, wo der Begründung von Hauptwohnsitzen der Nutzung als Zweitwohnung der "Vorrang" zu geben ist. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser "Vorrang" einen "Maßstab" insofern bildet, als bei der Begründung eines Hauptwohnsitzes - unter dem Blickwinkel eines sparsamen Umganges von Grund und Boden - ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist als bei einer (bloßen) Nutzung als Zweitwohnung.( Hier: Der Rechtserwerb durch die Antragstellerin wird diesem "Maßstab" gerecht, handelt es sich doch bei der in Rede stehenden Zweitwohnung um eine solche im Ausmaß von insgesamt ca. 43 m2 (davon ca. 10 m2 Loggia). Es liegt daher auf der Hand, dass der vorliegende Rechtserwerb der Zielsetzung des "sparsamen Umganges mit Grund und Boden" nicht widerspricht.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.