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{'item': '98/02/0296'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.11.2000 Geschäftszahl98/02/0296 RechtssatzFür die Frage, ob im Beschwerdefall Kostenersatz nur in einfacher oder in mehrfacher Höhe gebührt, kommt es darauf an, ob es sich bei den von den Beschwerdeführern - in ihren bei der belangten Behörde in gesonderten, die Unterschrift der selben Rechtsanwälte aufweisenden Schriftsätzen - bekämpften behördlichen Maßnahmen der versuchten Zurückschiebung, welche als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 53 VwGG handelte oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorlagen. Im Beschwerdefall stellt sich die im Wege eines Sammeltransportes versuchte Zurückschiebung der Beschwerdeführer als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung der hinsichtlich jedes der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitsbehörde beabsichtigten Zurückschiebung dar. Der Umstand, dass der Zurückschiebungsversuch unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels unternommen wurde, vermag daran, dass die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte sich individuell gegen jeden der Beschwerdeführer richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt zu werten sind, nichts zu ändern. Es ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall vor der belangten Behörde mehrere Verwaltungsakte von mehreren Beschwerdeführern in gesonderten - zwar die Unterschrift der selben Rechtsanwälte aufweisenden - Beschwerden angefochten waren. Für eine Anwendung des § 53 VwGG bestand bei diesem Sachverhalt kein Raum. Demgemäß wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz nach § 79a Abs 2 AVG zu beurteilen und daher jedem der Beschwerdeführer den vollen Aufwandersatz gemäß der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, zuzusprechen.Für die Frage, ob im Beschwerdefall Kostenersatz nur in einfacher oder in mehrfacher Höhe gebührt, kommt es darauf an, ob es sich bei den von den Beschwerdeführern - in ihren bei der belangten Behörde in gesonderten, die Unterschrift der selben Rechtsanwälte aufweisenden Schriftsätzen - bekämpften behördlichen Maßnahmen der versuchten Zurückschiebung, welche als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind, um einen Verwaltungsakt im Sinne des Paragraph 53, VwGG handelte oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorlagen. Im Beschwerdefall stellt sich die im Wege eines Sammeltransportes versuchte Zurückschiebung der Beschwerdeführer als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung der hinsichtlich jedes der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitsbehörde beabsichtigten Zurückschiebung dar. Der Umstand, dass der Zurückschiebungsversuch unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels unternommen wurde, vermag daran, dass die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte sich individuell gegen jeden der Beschwerdeführer richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt zu werten sind, nichts zu ändern. Es ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall vor der belangten Behörde mehrere Verwaltungsakte von mehreren Beschwerdeführern in gesonderten - zwar die Unterschrift der selben Rechtsanwälte aufweisenden - Beschwerden angefochten waren. Für eine Anwendung des Paragraph 53, VwGG bestand bei diesem Sachverhalt kein Raum. Demgemäß wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz nach Paragraph 79 a, Absatz 2, AVG zu beurteilen und daher jedem der Beschwerdeführer den vollen Aufwandersatz gemäß der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Nr 855 aus 1995,, zuzusprechen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.