← Österreich

{'item': '98/03/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl98/03/0114 RechtssatzDer angefochtene Bescheid hat, wenn auch rückwirkend (14.4.1997 bis 31.12.1997), die Vorschreibung eines von der Hilfeempfängerin zu leistenden "Kostenbeitrages" zum Inhalt (im Übrigen auch hinsichtlich des nach § 324 Abs 3 ASVG ohnedies vom Anspruchsübergang erfassten Teiles der Rente bzw. Pension). Eine solche rückwirkende Vorschreibung eines "Kostenbeitrages" kann nicht als Rückersatz nach § 39 Stmk SHG gedeutet werden, weil damit bescheidmäßig ein am jeweiligen (also seinerzeitigen) Einkommen orientierter Beitrag vorgeschrieben wird und nicht ein auf die nunmehrigen (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen) wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfeempfängers abzustellender Rückersatz (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 520). Mit anderen Worten: Eine solche "rückwirkende Beitragsvorschreibung" würde das Tatbestandselement des Abstellens auf die aktuelle wirtschaftliche Lage des Hilfeempfängers beim Rückersatz nach § 39 Stmk SHG unterlaufen; die rückwirkende Beitragspflicht bestünde nämlich selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein Einkommen (und kein Vermögen) mehr vorhanden wäre. Schon aus diesen Überlegungen (Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Stmk SHG) verbietet es sich aber auch, aus § 5 Abs 1 Stmk SHG, welcher den Einsatz von eigenen Mitteln des Hilfeempfängers regelt, (oder einer anderen Gesetzesstelle), eine Ermächtigung zu einer derartigen "rückwirkenden Beitragsvorschreibung" abzuleiten.Der angefochtene Bescheid hat, wenn auch rückwirkend (14.4.1997 bis 31.12.1997), die Vorschreibung eines von der Hilfeempfängerin zu leistenden "Kostenbeitrages" zum Inhalt (im Übrigen auch hinsichtlich des nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG ohnedies vom Anspruchsübergang erfassten Teiles der Rente bzw. Pension). Eine solche rückwirkende Vorschreibung eines "Kostenbeitrages" kann nicht als Rückersatz nach Paragraph 39, Stmk SHG gedeutet werden, weil damit bescheidmäßig ein am jeweiligen (also seinerzeitigen) Einkommen orientierter Beitrag vorgeschrieben wird und nicht ein auf die nunmehrigen (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen) wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfeempfängers abzustellender Rückersatz vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 520). Mit anderen Worten: Eine solche "rückwirkende Beitragsvorschreibung" würde das Tatbestandselement des Abstellens auf die aktuelle wirtschaftliche Lage des Hilfeempfängers beim Rückersatz nach Paragraph 39, Stmk SHG unterlaufen; die rückwirkende Beitragspflicht bestünde nämlich selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein Einkommen (und kein Vermögen) mehr vorhanden wäre. Schon aus diesen Überlegungen (Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 39, Stmk SHG) verbietet es sich aber auch, aus Paragraph 5, Absatz eins, Stmk SHG, welcher den Einsatz von eigenen Mitteln des Hilfeempfängers regelt, (oder einer anderen Gesetzesstelle), eine Ermächtigung zu einer derartigen "rückwirkenden Beitragsvorschreibung" abzuleiten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/03/0119 E 15. November 2000

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.