RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2001 Geschäftszahl98/03/0151 RechtssatzDie Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Wr SHG über den Grund des Anspruchs auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (und damit auch des Lebensunterhaltes) und des § 13 Abs. 2 Wr SHG über die Bemessung der Höhe dieses Anspruches (insbesondere durch die Verwendung der Begriffe "Alleinunterstützten", "Hauptunterstützten" und "Mitunterstützten") lassen zwei Fallkonstellationen erkennen, nämlich einerseits den Fall, dass eine Person (nur) "für sich" der Hilfe bedarf, und andererseits den Fall, dass jemand "für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der zuletzt genannte Fall setzt voraus, dass die genannten Angehörigen ebenfalls hilfsbedürftig sind, das heißt, dass auf sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Wr SHG zutreffen. Daraus folgt, dass einem Hilfebedürftigen im Sinne des § 8 Abs. 1 Wr SHG auch dann der Richtsatz für den Alleinunterstützten zusteht, wenn er in Familiengemeinschaft mit Angehörigen lebt, diese aber nicht hilfsbedürftig sind. Umgekehrt setzt eine Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Richtsatz für den Haupt- und den Mitunterstützten voraus, dass der Hilfe Suchende mit unterhaltsberechtigten Angehörigen in Familiengemeinschaft lebt und diese Angehörigen hilfsbedürftig im Sinne des § 8 Abs. 1 Wr SHG sind (Hinweis E 24.2.1989, 87/11/0267, zum Tiroler Sozialhilfegesetz, E 4.3.1991, 90/19/0238, zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz, E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093, zum Kärntner Sozialhilfegesetz, und E 29.6.1993, 92/08/0067, zum Wiener Sozialhilfegesetz). In einem Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Wr SHG in Verbindung mit § 13 Abs.1 Wr SHG stellt daher der Umstand, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Hilfe Suchenden im antragsgegenständlichen Zeitraum mit diesem in Familiengemeinschaft leben, eine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe an den Hilfe Suchenden dar. Die Behörden haben daher begründete Feststellungen über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Familiengemeinschaft zu treffen, um die Rechtsfrage der Familiengemeinschaft im antragsgegenständlichen Zeitraum beantworten und in der Folge - bejahendenfalls - die darauf basierende Rechtsfrage, welcher Richtsatz gemäß § 13 Abs. 2 Wr SHG bei der Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes anzuwenden ist, lösen zu können.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Wr SHG über den Grund des Anspruchs auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (und damit auch des Lebensunterhaltes) und des Paragraph 13, Absatz 2, Wr SHG über die Bemessung der Höhe dieses Anspruches (insbesondere durch die Verwendung der Begriffe "Alleinunterstützten", "Hauptunterstützten" und "Mitunterstützten") lassen zwei Fallkonstellationen erkennen, nämlich einerseits den Fall, dass eine Person (nur) "für sich" der Hilfe bedarf, und andererseits den Fall, dass jemand "für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der zuletzt genannte Fall setzt voraus, dass die genannten Angehörigen ebenfalls hilfsbedürftig sind, das heißt, dass auf sie die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Wr SHG zutreffen. Daraus folgt, dass einem Hilfebedürftigen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Wr SHG auch dann der Richtsatz für den Alleinunterstützten zusteht, wenn er in Familiengemeinschaft mit Angehörigen lebt, diese aber nicht hilfsbedürftig sind. Umgekehrt setzt eine Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Richtsatz für den Haupt- und den Mitunterstützten voraus, dass der Hilfe Suchende mit unterhaltsberechtigten Angehörigen in Familiengemeinschaft lebt und diese Angehörigen hilfsbedürftig im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Wr SHG sind (Hinweis E 24.2.1989, 87/11/0267, zum Tiroler Sozialhilfegesetz, E 4.3.1991, 90/19/0238, zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz, E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093, zum Kärntner Sozialhilfegesetz, und E 29.6.1993, 92/08/0067, zum Wiener Sozialhilfegesetz). In einem Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wr SHG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Wr SHG stellt daher der Umstand, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Hilfe Suchenden im antragsgegenständlichen Zeitraum mit diesem in Familiengemeinschaft leben, eine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe an den Hilfe Suchenden dar. Die Behörden haben daher begründete Feststellungen über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Familiengemeinschaft zu treffen, um die Rechtsfrage der Familiengemeinschaft im antragsgegenständlichen Zeitraum beantworten und in der Folge - bejahendenfalls - die darauf basierende Rechtsfrage, welcher Richtsatz gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wr SHG bei der Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes anzuwenden ist, lösen zu können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.