RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2002 Geschäftszahl98/03/0162 RechtssatzDer VwGH hat im E vom 26.2.1986, 83/11/0279, u.a. ausgesprochen, er habe keine Bedenken dagegen, wenn bei Anwendung des § 41 Abs. 1 lit. a NÖ SHG 1974 und der Bestimmung des "hinreichenden Vermögens" im Sinne dieser Gesetzesstelle das - an sich bei der Bemessung der Sozialhilfe zum Tragen kommende - anrechenfreie Vermögen nach der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2, herangezogen werde. Die Verordnung LGBl. 9200/2 sei dabei nicht (unmittelbar) anzuwenden, sondern nur als Auslegungshilfe heranzuziehen. Es kann nun im Verfahren betreffend den Ersatz der Kosten der gewährten Sozialhilfe durch den Hilfeempfänger (§ 41 Abs. 1 lit. a NÖ SHG 1974) dahingestellt bleiben, ob mit der Verordnung LGBl. 9200/2 abschließend bestimmt wird, inwieweit Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre - und auch (unter dem Aspekt einer "Auslegungshilfe" nach dem zitierten E vom 26.2.1986) als "hinreichendes Vermögen" jegliches Einkommen und Vermögen zu gelten habe, sofern es (nur) nicht ein solches sei, das von der Verordnung LGBl. 9200/2 erfasst sei - hat die Behörde jedenfalls (auch) die Regelung des § 41 Abs. 4 NÖ SHG 1974 zu beachten (wovon der VwGH auch im zitierten E vom 26.2.1986 ausgegangen ist). Abgesehen davon wird hinsichtlich der "Härtefallregelung" - bei Gewährung von Sozialhilfe einerseits (§ 11 Abs. 3 NÖ SHG 1974) und Kostenersatz andererseits (§ 41 Abs. 4 NÖ SHG 1974) - ein unterschiedlicher Maßstab angelegt.Der VwGH hat im E vom 26.2.1986, 83/11/0279, u.a. ausgesprochen, er habe keine Bedenken dagegen, wenn bei Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Litera a, NÖ SHG 1974 und der Bestimmung des "hinreichenden Vermögens" im Sinne dieser Gesetzesstelle das - an sich bei der Bemessung der Sozialhilfe zum Tragen kommende - anrechenfreie Vermögen nach der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2, herangezogen werde. Die Verordnung LGBl. 9200/2 sei dabei nicht (unmittelbar) anzuwenden, sondern nur als Auslegungshilfe heranzuziehen. Es kann nun im Verfahren betreffend den Ersatz der Kosten der gewährten Sozialhilfe durch den Hilfeempfänger (Paragraph 41, Absatz eins, Litera a, NÖ SHG 1974) dahingestellt bleiben, ob mit der Verordnung LGBl. 9200/2 abschließend bestimmt wird, inwieweit Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre - und auch (unter dem Aspekt einer "Auslegungshilfe" nach dem zitierten E vom 26.2.1986) als "hinreichendes Vermögen" jegliches Einkommen und Vermögen zu gelten habe, sofern es (nur) nicht ein solches sei, das von der Verordnung LGBl. 9200/2 erfasst sei - hat die Behörde jedenfalls (auch) die Regelung des Paragraph 41, Absatz 4, NÖ SHG 1974 zu beachten (wovon der VwGH auch im zitierten E vom 26.2.1986 ausgegangen ist). Abgesehen davon wird hinsichtlich der "Härtefallregelung" - bei Gewährung von Sozialhilfe einerseits (Paragraph 11, Absatz 3, NÖ SHG 1974) und Kostenersatz andererseits (Paragraph 41, Absatz 4, NÖ SHG 1974) - ein unterschiedlicher Maßstab angelegt.
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