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{'item': '98/03/0290'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl98/03/0290 RechtssatzInsoweit der Antragsteller rügt, die Behörde habe seinen Antrag nicht als "Antrag auf Hilfe für behinderte Menschen" angesehen und sie hätte ihm im Hinblick auf das festgestellte Ausmaß von 50 Prozent seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 13 NÖ SHG gewähren müssen, ist ihm zu entgegnen, dass sein Antrag von der Behörde mit Recht nicht als Antrag auf Leistungen im Sinne des § 14 NÖ SHG angesehen wurde.Insoweit der Antragsteller rügt, die Behörde habe seinen Antrag nicht als "Antrag auf Hilfe für behinderte Menschen" angesehen und sie hätte ihm im Hinblick auf das festgestellte Ausmaß von 50 Prozent seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des Paragraph 13, NÖ SHG gewähren müssen, ist ihm zu entgegnen, dass sein Antrag von der Behörde mit Recht nicht als Antrag auf Leistungen im Sinne des Paragraph 14, NÖ SHG angesehen wurde. Der Antrag hatte folgenden Wortlaut: ".... Ich habe meine Wohnung behindertengerecht, sowie menschenwürdig bewohnbar gemacht! Dies ist mir nur im Rahmen eines Privatdarlehens, in der Höhe von 100.000 ÖS von meinem Vater ... möglich gemacht worden! Hiermit bitte ich Sie höflichst um Hilfe zum Lebensunterhalt, damit ich meinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann und dadurch meine Existenz gesichert bleibt." Wenn der Antragsteller in seinem Antrag um "Hilfe zum Lebensunterhalt" ansuchte, hat die Behörde dies zurecht nicht als Antragsgrundlage für eine Entscheidung über eine Hilfe gemäß § 14 lit. e NÖ SHG für den Antragsteller angesehen, weil gemäß § 20 Abs.1 NÖ SHG dem behinderten Menschen Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit zu gewähren ist, in der ihm Hilfe gemäß § 14 lit. a, c, d oder g (das ist Heilbehandlung, Hilfe zur Erziehung und Schulbildung, Hilfe zur beruflichen Eingliederung oder Beschäftigungstherapie) geleistet wird, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat und sein Gesamteinkommen die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes gemäß § 12 nicht erreicht, und diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers nicht gegeben sind.bitte ich Sie höflichst um Hilfe zum Lebensunterhalt, damit ich meinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann und dadurch meine Existenz gesichert bleibt." Wenn der Antragsteller in seinem Antrag um "Hilfe zum Lebensunterhalt" ansuchte, hat die Behörde dies zurecht nicht als Antragsgrundlage für eine Entscheidung über eine Hilfe gemäß Paragraph 14, Litera e, NÖ SHG für den Antragsteller angesehen, weil gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ SHG dem behinderten Menschen Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit zu gewähren ist, in der ihm Hilfe gemäß Paragraph 14, Litera a, c, d, oder g (das ist Heilbehandlung, Hilfe zur Erziehung und Schulbildung, Hilfe zur beruflichen Eingliederung oder Beschäftigungstherapie) geleistet wird, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat und sein Gesamteinkommen die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes gemäß Paragraph 12, nicht erreicht, und diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers nicht gegeben sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.