RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2002 Geschäftszahl98/03/0318 RechtssatzNach dem Slbg SHG 1975 besteht (auch) die Verpflichtung, die Sozialhilfeleistung "Pflege" zu erbringen. Soweit dies auf Grund des Pflegebedarfes (wenn der Hilfe Suchende "auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen, oder wenn er besonderer Pflege bedarf"; vgl. § 17 Abs. 1 Slbg SHG 1975) erforderlich ist, hat die Pflege als Sachleistung in "Anstalten oder Heimen" zu erfolgen. Daran vermag auch § 10 Abs. 2 Slbg SHG 1975 nichts zu ändern, wonach kein Rechtsanspruch des Hilfe Bedürftigen auf "Form und Weise", nämlich als Geldleistung oder als Sachleistung und hinsichtlich letzterer wieder in dieser oder jener Form, zur Deckung des Bedarfes besteht. Aus der Normierung eines Rechtsanspruches auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist abzuleiten, dass dann, wenn ein bestimmter zum Lebensbedarf gehöriger Bedarf eines Hilfe Suchenden bejaht wird, die "Form und Weise" der Deckung dieses Bedarfes - entsprechend den im Slbg SHG 1975 normierten Grundsätzen der Gewährung der Sozialhilfe - geeignet sein muss, diesen Bedarf zu decken, und demgemäß der Hilfe Suchende als Konsequenz seines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruches auf Deckung eines bestimmten Lebensbedarfes auch einen Rechtsanspruch auf eine zu seiner Deckung geeigneten Form und Weise hat; nur der Rechtsanspruch auf Gewährung von Sozialhilfe in einer bestimmten Form und Weise innerhalb verschiedener an sich zur Deckung des Bedarfes geeigneter Formen und Weisen ist ihm durch § 10 Abs. 2 Slbg SHG 1975 versagt (Hinweis E 14.5.1986, 85/11/0121, 0122).Nach dem Slbg SHG 1975 besteht (auch) die Verpflichtung, die Sozialhilfeleistung "Pflege" zu erbringen. Soweit dies auf Grund des Pflegebedarfes (wenn der Hilfe Suchende "auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen, oder wenn er besonderer Pflege bedarf"; vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Slbg SHG 1975) erforderlich ist, hat die Pflege als Sachleistung in "Anstalten oder Heimen" zu erfolgen. Daran vermag auch Paragraph 10, Absatz 2, Slbg SHG 1975 nichts zu ändern, wonach kein Rechtsanspruch des Hilfe Bedürftigen auf "Form und Weise", nämlich als Geldleistung oder als Sachleistung und hinsichtlich letzterer wieder in dieser oder jener Form, zur Deckung des Bedarfes besteht. Aus der Normierung eines Rechtsanspruches auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist abzuleiten, dass dann, wenn ein bestimmter zum Lebensbedarf gehöriger Bedarf eines Hilfe Suchenden bejaht wird, die "Form und Weise" der Deckung dieses Bedarfes - entsprechend den im Slbg SHG 1975 normierten Grundsätzen der Gewährung der Sozialhilfe - geeignet sein muss, diesen Bedarf zu decken, und demgemäß der Hilfe Suchende als Konsequenz seines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruches auf Deckung eines bestimmten Lebensbedarfes auch einen Rechtsanspruch auf eine zu seiner Deckung geeigneten Form und Weise hat; nur der Rechtsanspruch auf Gewährung von Sozialhilfe in einer bestimmten Form und Weise innerhalb verschiedener an sich zur Deckung des Bedarfes geeigneter Formen und Weisen ist ihm durch Paragraph 10, Absatz 2, Slbg SHG 1975 versagt (Hinweis E 14.5.1986, 85/11/0121, 0122).
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