RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1998 Geschäftszahl98/04/0157 RechtssatzMit Art 5 EGV werden die Loyalitätspflichten der Mitgliedstaaten innerhalb der ersten Säule der Europäischen Union festgelegt. Sie verpflichten sie vor allem, alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten, zu unterlassen. Art 5 EGV begründet damit eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, deren konkreter Inhalt im Einzelfall von den Vertragsvorschriften oder den sich aus dem allgemeinen System des Vertrages ergebenden Rechtsnormen abhängt (EuGH,
- Juni 1971, 78/70, Deutsche Grammophon/Metro, Slg. 1971, 498 RN 5). Aus dieser Bestimmung läßt sich aber kein Rechtsanspruch des einzelnen gegenüber seinem Mitgliedsstaat etwa dahingehend ableiten, daß diesem die Erhebung von marktwirtschaftlichen Unternehmensdaten über ein bestimmtes Ausmaß hinaus untersagt wäre. Daß § 8 Abs 1 BundesstatistikG und die auf § 2 Abs 2 BundesstatistikG gestützten Verordnungen von dem die statistische Erhebung von marktwirtschaftlichen Unternehmensdaten in der Gemeinschaft regelnden Sekundärrecht (vgl. die Verordnungen des Rates vom
- Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (EWG) Nr. 3037/90, vom
- Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (EWG) Nr. 3924/91 und vom
- März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (EWG) Nr. 696/93) verdrängt worden seien bzw mit diesem in Widerspruch stünden, ist im übrigen schon deshalb nicht erkennbar, weil diese Gemeinschaftsnormen weitergehende nationale Bestimmungen zur Erhebung marktwirtschaftlicher Daten nicht ausschließen.Mit Artikel 5, EGV werden die Loyalitätspflichten der Mitgliedstaaten innerhalb der ersten Säule der Europäischen Union festgelegt. Sie verpflichten sie vor allem, alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten, zu unterlassen. Artikel 5, EGV begründet damit eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, deren konkreter Inhalt im Einzelfall von den Vertragsvorschriften oder den sich aus dem allgemeinen System des Vertrages ergebenden Rechtsnormen abhängt (EuGH,
- Juni 1971, 78/70, Deutsche Grammophon/Metro, Slg. 1971, 498 RN 5). Aus dieser Bestimmung läßt sich aber kein Rechtsanspruch des einzelnen gegenüber seinem Mitgliedsstaat etwa dahingehend ableiten, daß diesem die Erhebung von marktwirtschaftlichen Unternehmensdaten über ein bestimmtes Ausmaß hinaus untersagt wäre. Daß Paragraph 8, Absatz eins, BundesstatistikG und die auf Paragraph 2, Absatz 2, BundesstatistikG gestützten Verordnungen von dem die statistische Erhebung von marktwirtschaftlichen Unternehmensdaten in der Gemeinschaft regelnden Sekundärrecht vergleiche die Verordnungen des Rates vom
- Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (EWG) Nr. 3037/90, vom
- Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (EWG) Nr. 3924/91 und vom
- März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (EWG) Nr. 696/93) verdrängt worden seien bzw mit diesem in Widerspruch stünden, ist im übrigen schon deshalb nicht erkennbar, weil diese Gemeinschaftsnormen weitergehende nationale Bestimmungen zur Erhebung marktwirtschaftlicher Daten nicht ausschließen. BeachteKein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0158 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/04/0179 E
- Dezember 1998 98/04/0216 E
- Dezember 1998 98/04/0176 E
- Jänner 1999 98/04/0207 E
- Dezember 1998