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98/04/0192

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.1999 Geschäftszahl98/04/0192 RechtssatzDas Gesetz enthält keine Regelung, die eine notarielle Beurkundung oder eine Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter über einen Beschluss gem § 16 Abs 1 GmbHG erfordert. Die Bestimmung des § 49 Abs 1 GmbHG, die das Formerfordernis der materiellen Beurkundung normiert, bezieht sich ausschließlich auf Beschlüsse der Gesellschafter, mit denen eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt. Darüber hinaus ist ein Beschluss im Sinne des § 16 Abs 1 GmbHG unabhängig von seiner Eintragung im Firmenbuch mit seiner Bekanntgabe an den Geschäftsführer sofort wirksam. Die Eintragung eines derartigen Beschlusses im Firmenbuch hat lediglich deklarativen Charakter.Das Gesetz enthält keine Regelung, die eine notarielle Beurkundung oder eine Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter über einen Beschluss gem Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG erfordert. Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, GmbHG, die das Formerfordernis der materiellen Beurkundung normiert, bezieht sich ausschließlich auf Beschlüsse der Gesellschafter, mit denen eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt. Darüber hinaus ist ein Beschluss im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG unabhängig von seiner Eintragung im Firmenbuch mit seiner Bekanntgabe an den Geschäftsführer sofort wirksam. Die Eintragung eines derartigen Beschlusses im Firmenbuch hat lediglich deklarativen Charakter.

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