← Österreich

{'item': '98/04/0193'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2000 Geschäftszahl98/04/0193 RechtssatzDie belangte Behörde ging davon aus, dass ein "Genehmigungsverfahren" nach § 4 EnergiewirtschaftsG noch gar nicht eingeleitet worden sei. Dies steht im Einklang damit, dass die im Grunde des § 4 EnergiewirtschaftsG erfolgte Anzeige den Antrag enthält, zunächst einen Feststellungsbescheid zu erlassen, der über die Frage der Notwendigkeit der Nordanspeisung Linz und über die Frage, inwieweit die Erdgashochdruckleitung-Trasse nicht den sonstigen berührten Interessen widerspreche, entscheide. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst (lediglich) ein Verfahren über den Antrag auf die Erlassung eines - der Art nach - vorgelagerten "Grundlagen-Feststellungsbescheides" anhängig war (und noch kein "Genehmigungsverfahren" bzw Verfahren zur Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides, mit dem ausgesprochen werde, dass die betreffende Anlage dem Gemeinwohl entsprechen würde). Da ein "Grundlagen-Feststellungsbescheid" nicht erlassen wurde, fehlt es der Behörde - jedenfalls - seit dem Ablauf des

  1. Dezember 1999 an der gesetzlichen Grundlage, unter Berufung auf § 4 EnergiewirtschaftsG einen solchen "Grundlagen-Feststellungsbescheid" zu erlassen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  2. Juni 1998, G 454/97, § 4 EnergiewirtschaftsG in der Fassung der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des EnergiewirtschaftsG als verfassungswidrig aufgehoben und bestimmt hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  3. Dezember 1999 in Kraft tritt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die prozessualen Rechte einer Partei nur der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte dienen (vgl VwGH
  4. 1993, Zl 93/10/0106), besteht daher für die Beschwerdeführer eine Rechtsverletzungsmöglichkeit - jedenfalls seit Ablauf des
  5. Dezember 1999 - nicht mehr. Ist doch ein allfälliger Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer durch einen "Grundlagen-Feststellungsbescheid" mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr möglich (unabhängig von der Frage, ob ein solcher Feststellungsbescheid nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zulässig ist).Die belangte Behörde ging davon aus, dass ein "Genehmigungsverfahren" nach Paragraph 4, EnergiewirtschaftsG noch gar nicht eingeleitet worden sei. Dies steht im Einklang damit, dass die im Grunde des Paragraph 4, EnergiewirtschaftsG erfolgte Anzeige den Antrag enthält, zunächst einen Feststellungsbescheid zu erlassen, der über die Frage der Notwendigkeit der Nordanspeisung Linz und über die Frage, inwieweit die Erdgashochdruckleitung-Trasse nicht den sonstigen berührten Interessen widerspreche, entscheide. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst (lediglich) ein Verfahren über den Antrag auf die Erlassung eines - der Art nach - vorgelagerten "Grundlagen-Feststellungsbescheides" anhängig war (und noch kein "Genehmigungsverfahren" bzw Verfahren zur Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides, mit dem ausgesprochen werde, dass die betreffende Anlage dem Gemeinwohl entsprechen würde). Da ein "Grundlagen-Feststellungsbescheid" nicht erlassen wurde, fehlt es der Behörde - jedenfalls - seit dem Ablauf des
  6. Dezember 1999 an der gesetzlichen Grundlage, unter Berufung auf Paragraph 4, EnergiewirtschaftsG einen solchen "Grundlagen-Feststellungsbescheid" zu erlassen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  7. Juni 1998, G 454/97, Paragraph 4, EnergiewirtschaftsG in der Fassung der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach Paragraph 4, des EnergiewirtschaftsG als verfassungswidrig aufgehoben und bestimmt hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  8. Dezember 1999 in Kraft tritt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die prozessualen Rechte einer Partei nur der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte dienen vergleiche VwGH
  9. 1993, Zl 93/10/0106), besteht daher für die Beschwerdeführer eine Rechtsverletzungsmöglichkeit - jedenfalls seit Ablauf des
  10. Dezember 1999 - nicht mehr. Ist doch ein allfälliger Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer durch einen "Grundlagen-Feststellungsbescheid" mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr möglich (unabhängig von der Frage, ob ein solcher Feststellungsbescheid nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zulässig ist). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0194 98/04/0199

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.