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{'item': '98/05/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1998 Geschäftszahl98/05/0107 RechtssatzSchon aus dem Grund, daß der Bauwerber eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung iZm der vom Bauvorhaben (insb Einbau von 2 Toren) betroffenen Halle beantragt hat, mit welcher offenkundig eine Änderung des Verwendungszweckes, wie er der baubehördlichen Genehmigung zur Errichtung der Halle zugrunde lag, verbunden ist, hat die Baubehörde dem Bauwerber gem § 30 Abs 4 OÖ BauO 1994 aufzutragen, die für die Prüfung, ob das Vorhaben mit der hier gegebenen Flächenwidmung Betriebsbaugebiet vereinbar ist oder nicht, notwendigen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, wie der Betrieb einschließlich des Betriebsablaufes im hier durch die bewilligten baulichen Maßnahmen umgebauten Gebäude gestaltet werden soll. Dies kann im vorliegenden Fall nur auf Grund einer vom Bauwerber vorzulegenden - jedenfalls alle von der Baubehörde zu beachtenden Umwelteinwirkungen (siehe § 3 Z 4 und § 9 Abs 2 OÖ BauTG 1994) berücksichtigenden - Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat (Hinweis E 17.9.1996, 95/05/0220), oder allenfalls - da im vorliegenden Fall nur der Einbau von Toren in eine bestehende Halle im Erdgeschoß vorgesehen ist - durch eine Erklärung des Bauwerbers erfolgen, daß damit weder eine Änderung des Verwendungszweckes noch der Betriebsabläufe beim bewilligten Bauvorhaben verbunden ist. Der Hinweis des Bauwerbers auf die im gewerbebehördlichen Akt erliegenden Sachverständigengutachten reicht für die Erfüllung des erteilten Auftrages nicht.Schon aus dem Grund, daß der Bauwerber eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung iZm der vom Bauvorhaben (insb Einbau von 2 Toren) betroffenen Halle beantragt hat, mit welcher offenkundig eine Änderung des Verwendungszweckes, wie er der baubehördlichen Genehmigung zur Errichtung der Halle zugrunde lag, verbunden ist, hat die Baubehörde dem Bauwerber gem Paragraph 30, Absatz 4, OÖ BauO 1994 aufzutragen, die für die Prüfung, ob das Vorhaben mit der hier gegebenen Flächenwidmung Betriebsbaugebiet vereinbar ist oder nicht, notwendigen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, wie der Betrieb einschließlich des Betriebsablaufes im hier durch die bewilligten baulichen Maßnahmen umgebauten Gebäude gestaltet werden soll. Dies kann im vorliegenden Fall nur auf Grund einer vom Bauwerber vorzulegenden - jedenfalls alle von der Baubehörde zu beachtenden Umwelteinwirkungen (siehe Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 9, Absatz 2, OÖ BauTG 1994) berücksichtigenden - Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat (Hinweis E 17.9.1996, 95/05/0220), oder allenfalls - da im vorliegenden Fall nur der Einbau von Toren in eine bestehende Halle im Erdgeschoß vorgesehen ist - durch eine Erklärung des Bauwerbers erfolgen, daß damit weder eine Änderung des Verwendungszweckes noch der Betriebsabläufe beim bewilligten Bauvorhaben verbunden ist. Der Hinweis des Bauwerbers auf die im gewerbebehördlichen Akt erliegenden Sachverständigengutachten reicht für die Erfüllung des erteilten Auftrages nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.