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{'item': '98/05/0112'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2003 Geschäftszahl98/05/0112 RechtssatzBei einem Bescheid nach § 17 Tir ElektrizitätsG 1982 handelt es sich nicht um eine Bewilligung, sondern um eine Verpflichtung. Die im § 17 Tir ElektrizitätsG 1982 genannten Bedingungen sind nicht die Bedingungen des § 11 Tir ElektrizitätsG 1982; die allgemeinen Bedingungen nach § 11 Tir ElektrizitätsG 1982 wurden nämlich nicht von der Behörde festgelegt, sondern von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgestellt und bedurften einer Genehmigung der Behörde. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen konnten daher, geänderten Verhältnissen entsprechend, immer wieder neue Bedingungen aufstellen und sie der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Dem gegenüber hätte ein Fortbestand der Wirkungen des Bescheides nach § 17 Tir ElektrizitätsG 1982 nach dem

  1. Februar 1999 (Inkrafttreten des Tir ElektrizitätsG 1999) insbesondere bedeutet, dass die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit mangels Rechtsgrundlage niemals mehr einer Überprüfung hätte unterzogen werden können, dass also ein vor diesem Zeitpunkt festgestellter Tarif unabänderlich weiter gegolten hätte. Derartiges hätte aber schon den im § 17 Tir ElektrizitätsG 1982 genannten Kriterien (Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie auf ihre wirtschaftliche Zumutbarkeit, triftige energiewirtschaftliche Gründe) widersprochen, sodass einer Bewilligung nach § 17 Tir ElektrizitätsG 1982 die Abänderbarkeit immanent war. Genau diese vom damaligen Gesetz nicht gewollte Unabänderbarkeit würde eintreten, legte man der Mitbeteiligten für den Zeitraum nach dem
  2. Februar 1999 eine Verpflichtung nach § 17 Tir ElektrizitätsG 1982 auf. Nach den im vorliegenden Erkenntnis dargelegten Grundsätzen zu dem von der Berufungsbehörde anzuwendenden Recht ist somit davon auszugehen, dass mit Ablauf des
  3. Februar 1999 die neue Rechtslage Anwendung findet.Bei einem Bescheid nach Paragraph 17, Tir ElektrizitätsG 1982 handelt es sich nicht um eine Bewilligung, sondern um eine Verpflichtung. Die im Paragraph 17, Tir ElektrizitätsG 1982 genannten Bedingungen sind nicht die Bedingungen des Paragraph 11, Tir ElektrizitätsG 1982; die allgemeinen Bedingungen nach Paragraph 11, Tir ElektrizitätsG 1982 wurden nämlich nicht von der Behörde festgelegt, sondern von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgestellt und bedurften einer Genehmigung der Behörde. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen konnten daher, geänderten Verhältnissen entsprechend, immer wieder neue Bedingungen aufstellen und sie der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Dem gegenüber hätte ein Fortbestand der Wirkungen des Bescheides nach Paragraph 17, Tir ElektrizitätsG 1982 nach dem
  4. Februar 1999 (Inkrafttreten des Tir ElektrizitätsG 1999) insbesondere bedeutet, dass die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit mangels Rechtsgrundlage niemals mehr einer Überprüfung hätte unterzogen werden können, dass also ein vor diesem Zeitpunkt festgestellter Tarif unabänderlich weiter gegolten hätte. Derartiges hätte aber schon den im Paragraph 17, Tir ElektrizitätsG 1982 genannten Kriterien (Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie auf ihre wirtschaftliche Zumutbarkeit, triftige energiewirtschaftliche Gründe) widersprochen, sodass einer Bewilligung nach Paragraph 17, Tir ElektrizitätsG 1982 die Abänderbarkeit immanent war. Genau diese vom damaligen Gesetz nicht gewollte Unabänderbarkeit würde eintreten, legte man der Mitbeteiligten für den Zeitraum nach dem
  5. Februar 1999 eine Verpflichtung nach Paragraph 17, Tir ElektrizitätsG 1982 auf. Nach den im vorliegenden Erkenntnis dargelegten Grundsätzen zu dem von der Berufungsbehörde anzuwendenden Recht ist somit davon auszugehen, dass mit Ablauf des
  6. Februar 1999 die neue Rechtslage Anwendung findet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.