RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2003 Geschäftszahl98/05/0112 RechtssatzIn der Verhandlung vom
- März 1996 erklärte der Beschwerdeführer, sein Begehren auf ein Verfahren nach § 17 Abs. 1 Tiroler Elektrizitätsgesetz einzuschränken. Er begehrte demnach, die Landesregierung möge die Mitbeteiligte verpflichten, die Überschussenergie aus seiner Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sein Begehren in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt; dementsprechend hat auch die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid keine Befristung ausgesprochen. Das Begehren des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht dem zweiten Abschnitt des Tir ElektrizitätsG 1999 bzw. 2001 (Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen) zuzuordnen, sodass im zeitlichen Anwendungsbereich des Tir ElektrizitätsG 1999 die Zuständigkeit der Landesregierung als Behörde erster Instanz und des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz zu bejahen war, während im zeitlichen Anwendungsbereich des Tir ElektrizitätsG 2001 die Zuständigkeit der jeweiligen Regulierungsbehörde zu bejahen ist. Trotz der Änderung der materiellen Rechtslage blieb die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde aufrecht. Der Verwaltungsgerichtshof bleibt daher zu einer Entscheidung über die vorliegenden Berufungen auch hinsichtlich eines Zeitraumes ab dem
- Februar 1999 (Inkrafttreten des Tir ElektrizitätsG 1999) zuständig.In der Verhandlung vom
- März 1996 erklärte der Beschwerdeführer, sein Begehren auf ein Verfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Elektrizitätsgesetz einzuschränken. Er begehrte demnach, die Landesregierung möge die Mitbeteiligte verpflichten, die Überschussenergie aus seiner Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sein Begehren in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt; dementsprechend hat auch die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid keine Befristung ausgesprochen. Das Begehren des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht dem zweiten Abschnitt des Tir ElektrizitätsG 1999 bzw. 2001 (Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen) zuzuordnen, sodass im zeitlichen Anwendungsbereich des Tir ElektrizitätsG 1999 die Zuständigkeit der Landesregierung als Behörde erster Instanz und des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz zu bejahen war, während im zeitlichen Anwendungsbereich des Tir ElektrizitätsG 2001 die Zuständigkeit der jeweiligen Regulierungsbehörde zu bejahen ist. Trotz der Änderung der materiellen Rechtslage blieb die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde aufrecht. Der Verwaltungsgerichtshof bleibt daher zu einer Entscheidung über die vorliegenden Berufungen auch hinsichtlich eines Zeitraumes ab dem
- Februar 1999 (Inkrafttreten des Tir ElektrizitätsG 1999) zuständig.
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