← Österreich

{'item': '98/05/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.1999 Geschäftszahl98/05/0185 RechtssatzLegt ein Bebauungsplan nicht nur die Anzahl der zulässigen Geschosse, sondern auch einen Bezugspunkt, von dem aus die Geschoßbemessung vorzunehmen ist, fest, ist bei Festsetzung der Gebäudehöhe durch die Anzahl der Geschosse grundsätzlich unter dem Begriff des "Geschosses" jenes zu verstehen, das allseits über dem Erdboden liegt (vgl in diesem Sinne § 2 Z 25 lit b und c OÖ BauTG 1994). Wenn der Bebauungsplan einen Bezugspunkt festlegt, was sowohl nach dem OÖ ROG

(1972)zulässig war, als auch nach § 32 Abs 4 OÖ ROG 1994 vorgesehen ist ("oder anderen Vergleichsebenen"), dann ist dieser Punkt Ausgangsbasis für die Betrachtungsweise. Ausgehend von diesem Bezugspunkt sind zwei Geschosse zulässig, woraus sich ergibt, dass tatsächlich die Errichtung zweier Geschosse über dem Erdboden zulässig ist, wenn das Untergeschoß wegen der Hanglage teilweise vom Erdreich umgeben ist. Dazu kommt im Beschwerdefall die nach dem Bebauungsplan zulässige ÜbermauerungLegt ein Bebauungsplan nicht nur die Anzahl der zulässigen Geschosse, sondern auch einen Bezugspunkt, von dem aus die Geschoßbemessung vorzunehmen ist, fest, ist bei Festsetzung der Gebäudehöhe durch die Anzahl der Geschosse grundsätzlich unter dem Begriff des "Geschosses" jenes zu verstehen, das allseits über dem Erdboden liegt vergleiche in diesem Sinne Paragraph 2, Ziffer 25, Litera b und c OÖ BauTG 1994). Wenn der Bebauungsplan einen Bezugspunkt festlegt, was sowohl nach dem OÖ ROG
(1972)zulässig war, als auch nach Paragraph 32, Absatz 4, OÖ ROG 1994 vorgesehen ist ("oder anderen Vergleichsebenen"), dann ist dieser Punkt Ausgangsbasis für die Betrachtungsweise. Ausgehend von diesem Bezugspunkt sind zwei Geschosse zulässig, woraus sich ergibt, dass tatsächlich die Errichtung zweier Geschosse über dem Erdboden zulässig ist, wenn das Untergeschoß wegen der Hanglage teilweise vom Erdreich umgeben ist. Dazu kommt im Beschwerdefall die nach dem Bebauungsplan zulässige Übermauerung dort, wo eine zweigeschossige Bebauung vorliegt, von 0,70 m, und dort, wo eine eingeschossige Bebauung vorliegt, von 1,20 m; diese Vorgaben des Bebauungsplanes werden durch das Bauvorhaben jedenfalls eingehalten, da hier das teilweise unter dem Erdboden liegende Kellergeschoß bei der zulässigen Geschoßanzahl nicht eingerechnet werden darf; es ist somit unerheblich, ob die Ebene über dem ersten Vollgeschoß (hier Erdgeschoß benannt) als ausgebauter Dachraum bzw als Dachraum im Sinne des § 2 Z 1 OÖ BauTG 1994 anzusehen ist, oder als Dachgeschoß, da dieses Geschoß das zweite nach dem Bebauungsplan zulässige Geschoß ist.dort, wo eine eingeschossige Bebauung vorliegt, von 1,20 m; diese Vorgaben des Bebauungsplanes werden durch das Bauvorhaben jedenfalls eingehalten, da hier das teilweise unter dem Erdboden liegende Kellergeschoß bei der zulässigen Geschoßanzahl nicht eingerechnet werden darf; es ist somit unerheblich, ob die Ebene über dem ersten Vollgeschoß (hier Erdgeschoß benannt) als ausgebauter Dachraum bzw als Dachraum im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, OÖ BauTG 1994 anzusehen ist, oder als Dachgeschoß, da dieses Geschoß das zweite nach dem Bebauungsplan zulässige Geschoß ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.