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{'item': '98/05/0217'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1999 Geschäftszahl98/05/0217 RechtssatzFür Nachbarn im Sinne des § 31 OÖ BauO 1994, auf welche die kumulativ geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 OÖ BauO 1994 zutreffen ("die im Widerspruch zu § 32 Abs 1 nicht zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben"), wurden die der "übergangenen Partei" grundsätzlich zustehenden, zeitlich nicht begrenzten Parteienrechte insoweit eingeschränkt, als diese übergangenen Parteien nunmehr nur innerhalb eines Jahres die im § 42 Abs 1 AVG angeordnete Präklusionswirkung durch nachträgliches Erheben von Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der bescheiderlassenden Behörde aufheben können. Nur wenn diese nachträglichen Einwendungen rechtzeitig bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sind, können sie Berücksichtigung finden (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0149). § 33 OÖ BauO 1994 schränkt daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das bewilligte Bauvorhaben zu erheben, zu Gunsten des Genehmigungswerbers und zu Gunsten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein. Im Übrigen hat § 33 OÖ BauO 1994 an der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nichts geändert (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0149). Die Jahresfrist des § 33 OÖ BauO 1994 bemisst sich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung (§ 39 Abs 1 OÖ BauO 1994) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens (Hinweis E 16.9.1997, 97/05/0123).Für Nachbarn im Sinne des Paragraph 31, OÖ BauO 1994, auf welche die kumulativ geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, OÖ BauO 1994 zutreffen ("die im Widerspruch zu Paragraph 32, Absatz eins, nicht zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben"), wurden die der "übergangenen Partei" grundsätzlich zustehenden, zeitlich nicht begrenzten Parteienrechte insoweit eingeschränkt, als diese übergangenen Parteien nunmehr nur innerhalb eines Jahres die im Paragraph 42, Absatz eins, AVG angeordnete Präklusionswirkung durch nachträgliches Erheben von Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der bescheiderlassenden Behörde aufheben können. Nur wenn diese nachträglichen Einwendungen rechtzeitig bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sind, können sie Berücksichtigung finden (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0149). Paragraph 33, OÖ BauO 1994 schränkt daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das bewilligte Bauvorhaben zu erheben, zu Gunsten des Genehmigungswerbers und zu Gunsten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein. Im Übrigen hat Paragraph 33, OÖ BauO 1994 an der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nichts geändert (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0149). Die Jahresfrist des Paragraph 33, OÖ BauO 1994 bemisst sich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung (Paragraph 39, Absatz eins, OÖ BauO 1994) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens (Hinweis E 16.9.1997, 97/05/0123).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.