RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.1999 Geschäftszahl98/06/0015 RechtssatzBei der Frage der Auslegung des Begriffes des "Wertes der baulichen Anlage" in § 2 Abs 1 RGaO ist unter analoger Anwendung der einschlägigen Regelungen des ABGB (§ 305 und § 306) davon auszugehen, dass der gemeine Preis der baulichen Anlage heranzuziehen ist. Gemäß § 305 ABGB kommen als Maßstab für den gemeinen Wert einer Sache der Verkaufswert (Austauschwert: Ankaufswert oder Verkaufswert), aber auch der Ertragswert oder der Kostenwert (Herstellungswert) oder ein Mischwert aus diesen in Betracht. Welche Berechnungsmethode im Einzelnen heranzuziehen ist, ergibt sich nach der Judikatur des OGH mangels besonderer Vorschrift aus dem Zweck der jeweiligen Bestimmung (Hinweis Urteil 14.10.1976, SZ 49/118, und Urteil 17.3.1976, 8 Ob 29/76, abgedruckt in ZVR 1976/259). Im Rahmen einer Interpretation nach dem Zweck der Regelung kann im vorliegenden Zusammenhang auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ins Kalkül gezogen werden. Betrachtet man dieses durch den bloßen Umbau bzw Erweiterungsbau ausgelöste Gebot einer allfälligen weiteren Stellplatzverpflichtung im Lichte dieses Grundsatzes, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber offensichtlich auf eine entsprechende Verkehrswertsteigerung der baulichen Anlage abstellen wollte, bei der diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung in einem bestimmten Ausmaß neuerlich eintreten soll. Stellte man bei diesem Begriff hingegen auf den Herstellungswert ab, könnten zusätzliche Stellplatzverpflichtungen entstehen, die nicht als verhältnismäßig anzusehen wären.Bei der Frage der Auslegung des Begriffes des "Wertes der baulichen Anlage" in Paragraph 2, Absatz eins, RGaO ist unter analoger Anwendung der einschlägigen Regelungen des ABGB (Paragraph 305 und Paragraph 306,) davon auszugehen, dass der gemeine Preis der baulichen Anlage heranzuziehen ist. Gemäß Paragraph 305, ABGB kommen als Maßstab für den gemeinen Wert einer Sache der Verkaufswert (Austauschwert: Ankaufswert oder Verkaufswert), aber auch der Ertragswert oder der Kostenwert (Herstellungswert) oder ein Mischwert aus diesen in Betracht. Welche Berechnungsmethode im Einzelnen heranzuziehen ist, ergibt sich nach der Judikatur des OGH mangels besonderer Vorschrift aus dem Zweck der jeweiligen Bestimmung (Hinweis Urteil 14.10.1976, SZ 49/118, und Urteil 17.3.1976, 8 Ob 29/76, abgedruckt in ZVR 1976/259). Im Rahmen einer Interpretation nach dem Zweck der Regelung kann im vorliegenden Zusammenhang auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ins Kalkül gezogen werden. Betrachtet man dieses durch den bloßen Umbau bzw Erweiterungsbau ausgelöste Gebot einer allfälligen weiteren Stellplatzverpflichtung im Lichte dieses Grundsatzes, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber offensichtlich auf eine entsprechende Verkehrswertsteigerung der baulichen Anlage abstellen wollte, bei der diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung in einem bestimmten Ausmaß neuerlich eintreten soll. Stellte man bei diesem Begriff hingegen auf den Herstellungswert ab, könnten zusätzliche Stellplatzverpflichtungen entstehen, die nicht als verhältnismäßig anzusehen wären. BeachteVorgeschichte: 96/06/0105 E 24. April 1997;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.