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{'item': '98/06/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2003 Geschäftszahl98/06/0017 RechtssatzDas Vorarlberger Raumplanungsgesetz enthält keine näheren Regelungen über die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen. Es ist auch keine Bildung einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft zur Erhaltung der Anlagen vorgesehen, für welche allenfalls auch eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Streitentscheidung gegeben sein könnte. Ungeachtet der Frage, in wessen Eigentum die Grundstücke stehen, auf denen gemeinsame Anlagen errichtet werden (vgl. beispielsweise zu § 16 Abs. 1 Oö FlVfLG 1979 das E vom

  1. März 1991, Zl. 87/07/0034, 0035), liegt sowohl dann, wenn der Eigentümer eines Grundstücks zu einer Duldung verpflichtet wird, als auch dann, wenn zum Zwecke der Errichtung der Anlage das Grundstück in das gemeinsame Eigentum der in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundeigentümer übertragen wird, eine Regelung der Eigentumsverhältnisse vor. Streitigkeiten darüber wären Streitigkeiten über eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind, sofern keine ausdrückliche Zuständigkeitsvorschrift für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorliegt (vgl. neuerlich für die Zusammenlegung auf dem Gebiet der Bodenreform zu einer ausdrücklichen Zuständigkeitsbestimmung für die Agrarbehörde im Zusammenhang mit den Kosten für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen das E vom
  2. März 1991, Zl. 87/07/0109, oder das E vom
  3. Mai 1992, Zl. 98/07/0102; zur Frage, ob und inwieweit Verwaltungsbehörden mit der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche betraut werden können, bereits Melichar, Von der Gewaltentrennung im formellen und materiellen Sinn unter Berücksichtigung der Abgrenzung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts, Verhandlungen des
  4. ÖJT, 1970, Bd I/1, 37 ff). Das Raumplanungsgesetz regelt in diesem Zusammenhang zwar (sowohl in seiner Stammfassung als auch in der Fassung LGBl. Nr. 39/1996) die bescheidmäßige Festsetzung eines Beitragsschlüssels für die Tragung der Kosten der gemeinsamen Anlagen; eine Zuständigkeit zur Streitentscheidung im Einzelfall, was ein einzelner Beitragspflichtiger - auf der Basis des bescheidmäßig festgesetzten Beitragsschlüssels - zu zahlen hat, enthält das Gesetz (insbesondere auch das nunmehr anwendbare Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 39/1996) jedoch nicht.Das Vorarlberger Raumplanungsgesetz enthält keine näheren Regelungen über die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen. Es ist auch keine Bildung einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft zur Erhaltung der Anlagen vorgesehen, für welche allenfalls auch eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Streitentscheidung gegeben sein könnte. Ungeachtet der Frage, in wessen Eigentum die Grundstücke stehen, auf denen gemeinsame Anlagen errichtet werden vergleiche beispielsweise zu Paragraph 16, Absatz eins, Oö FlVfLG 1979 das E vom
  5. März 1991, Zl. 87/07/0034, 0035), liegt sowohl dann, wenn der Eigentümer eines Grundstücks zu einer Duldung verpflichtet wird, als auch dann, wenn zum Zwecke der Errichtung der Anlage das Grundstück in das gemeinsame Eigentum der in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundeigentümer übertragen wird, eine Regelung der Eigentumsverhältnisse vor. Streitigkeiten darüber wären Streitigkeiten über eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des Paragraph eins, JN, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind, sofern keine ausdrückliche Zuständigkeitsvorschrift für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorliegt vergleiche neuerlich für die Zusammenlegung auf dem Gebiet der Bodenreform zu einer ausdrücklichen Zuständigkeitsbestimmung für die Agrarbehörde im Zusammenhang mit den Kosten für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen das E vom
  6. März 1991, Zl. 87/07/0109, oder das E vom
  7. Mai 1992, Zl. 98/07/0102; zur Frage, ob und inwieweit Verwaltungsbehörden mit der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche betraut werden können, bereits Melichar, Von der Gewaltentrennung im formellen und materiellen Sinn unter Berücksichtigung der Abgrenzung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts, Verhandlungen des
  8. ÖJT, 1970, Bd I/1, 37 ff). Das Raumplanungsgesetz regelt in diesem Zusammenhang zwar (sowohl in seiner Stammfassung als auch in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,) die bescheidmäßige Festsetzung eines Beitragsschlüssels für die Tragung der Kosten der gemeinsamen Anlagen; eine Zuständigkeit zur Streitentscheidung im Einzelfall, was ein einzelner Beitragspflichtiger - auf der Basis des bescheidmäßig festgesetzten Beitragsschlüssels - zu zahlen hat, enthält das Gesetz (insbesondere auch das nunmehr anwendbare Gesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,) jedoch nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.