RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2003 Geschäftszahl98/06/0017 RechtssatzUngeachtet des Umstandes, dass die Festlegung des Beitragsschlüssels nach dem Gesetz gemäß § 48 Abs. 2 lit. b iVm § 46 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes durch die Verwaltungsbehörde erfolgt, stellen Streitigkeiten, die sich als Folge der Bildung der gemeinsamen Anlagen ergeben, wie die von den Beschwerdeführern geltend gemachten streitgegenständlichen Ansprüche auf Zahlung jener Kostenbeiträge, die von den einzelnen Grundeigentümern auf Grund der tatsächlich aufgewendeten Kosten und deren bescheidmäßig festgesetztem Beitragsanteil konkret zu leisten sind, zivilrechtliche Streitigkeiten dar. Für derartige Streitigkeiten ist gemäß § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, sofern nicht eine ausdrückliche Bestimmung anderes vorsieht (vgl. etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 110). § 1 JN stellt auf das Vorliegen einer "bürgerlichen Rechtssache" ab und knüpft damit an die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht an (vgl. z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2, 69). "Behördliche Aufgaben" im Sinne des Art. II Abs. 1 EGVG, die zur Anwendung des AVG und dessen subsidiärer Zuständigkeitsregelungen für den Bundesbereich bzw. der subsidiären Zuständigkeitsregelungen in den Landesrechtsordnungen für die landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten führen, liegen nur dort vor, wo ein Gesetz die Behörde zu hoheitlichem Handeln ermächtigt.Ungeachtet des Umstandes, dass die Festlegung des Beitragsschlüssels nach dem Gesetz gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes durch die Verwaltungsbehörde erfolgt, stellen Streitigkeiten, die sich als Folge der Bildung der gemeinsamen Anlagen ergeben, wie die von den Beschwerdeführern geltend gemachten streitgegenständlichen Ansprüche auf Zahlung jener Kostenbeiträge, die von den einzelnen Grundeigentümern auf Grund der tatsächlich aufgewendeten Kosten und deren bescheidmäßig festgesetztem Beitragsanteil konkret zu leisten sind, zivilrechtliche Streitigkeiten dar. Für derartige Streitigkeiten ist gemäß Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, sofern nicht eine ausdrückliche Bestimmung anderes vorsieht vergleiche etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 110). Paragraph eins, JN stellt auf das Vorliegen einer "bürgerlichen Rechtssache" ab und knüpft damit an die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht an vergleiche z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2, 69). "Behördliche Aufgaben" im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz eins, EGVG, die zur Anwendung des AVG und dessen subsidiärer Zuständigkeitsregelungen für den Bundesbereich bzw. der subsidiären Zuständigkeitsregelungen in den Landesrechtsordnungen für die landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten führen, liegen nur dort vor, wo ein Gesetz die Behörde zu hoheitlichem Handeln ermächtigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.