RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2003 Geschäftszahl98/06/0017 RechtssatzAuch der Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Bestimmung wie das Raumplanungsgesetz teilweise Regelungen über die Verhältnisse der Privaten unter sich enthält (hier: betreffend die Festsetzung des Beitragsschlüssels für die Kostentragung hinsichtlich der gemeinsamen Anlagen), ändert nichts daran, dass eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit der Entrichtung oder Nichtentrichtung der nach diesem Beitragsschlüssel geschuldeten konkreten Zahlungen eine Angelegenheit des bürgerlichen Rechts betrifft. Die Beschwerdeführer begehren den Ersatz der von ihnen getragenen Kosten für die Errichtung einer gemeinsamen Anlage, soweit diese nach dem Umlegungsbescheid von den Antragsgegnern zu tragen wären. Für diesen Anspruch enthält das Vlbg RPG (weder in der Stammfassung noch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung) eine Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung. Daran ändert auch nichts, dass im Umlegungsbescheid vom
- November 1981 neben der nach dem damals geltenden § 41 Abs. 3 RPG, LGBl. Nr. 15/1973, erfolgenden Festsetzung des Beitragsschlüssels für die Tragung der Kosten der gemeinsamen Weganlage u.a. ausgesprochen wurde: "Die betragsmäßige Festlegung dieser Kosten wird erforderlichenfalls in einem gesonderten Bescheid vorgenommen werden." Auch eine derartige bescheidmäßige Festlegung kann die gesetzliche Grundlage für eine behördliche Entscheidung nicht ersetzen (vgl. allgemein zur "Änderung der Zuständigkeit durch Verfügung der Behörde", die nur bei einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage in Betracht kommt, Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 1 zu § 6 AVG).Auch der Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Bestimmung wie das Raumplanungsgesetz teilweise Regelungen über die Verhältnisse der Privaten unter sich enthält (hier: betreffend die Festsetzung des Beitragsschlüssels für die Kostentragung hinsichtlich der gemeinsamen Anlagen), ändert nichts daran, dass eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit der Entrichtung oder Nichtentrichtung der nach diesem Beitragsschlüssel geschuldeten konkreten Zahlungen eine Angelegenheit des bürgerlichen Rechts betrifft. Die Beschwerdeführer begehren den Ersatz der von ihnen getragenen Kosten für die Errichtung einer gemeinsamen Anlage, soweit diese nach dem Umlegungsbescheid von den Antragsgegnern zu tragen wären. Für diesen Anspruch enthält das Vlbg RPG (weder in der Stammfassung noch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung) eine Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung. Daran ändert auch nichts, dass im Umlegungsbescheid vom
- November 1981 neben der nach dem damals geltenden Paragraph 41, Absatz 3, RPG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1973,, erfolgenden Festsetzung des Beitragsschlüssels für die Tragung der Kosten der gemeinsamen Weganlage u.a. ausgesprochen wurde: "Die betragsmäßige Festlegung dieser Kosten wird erforderlichenfalls in einem gesonderten Bescheid vorgenommen werden." Auch eine derartige bescheidmäßige Festlegung kann die gesetzliche Grundlage für eine behördliche Entscheidung nicht ersetzen vergleiche allgemein zur "Änderung der Zuständigkeit durch Verfügung der Behörde", die nur bei einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage in Betracht kommt, Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anmerkung 1 zu Paragraph 6, AVG).