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{'item': '98/06/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1999 Geschäftszahl98/06/0039 RechtssatzEine Erklärung im Sinne des § 40 Abs 1 lit a Slbg LStG 1972 kann auch aus Anlass einer Bauplatzerklärung hinsichtlich eines bestimmten Grundstückes erfolgen. Allerdings kann die Erklärung, wonach die fragliche Aufschließungsstraße zur Errichtung eines Wohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück "dem dauernden, öffentlichen Privatverkehr gewidmet" werde, für sich allein (also auf Grund ihres Wortlautes) nicht als eine solche Erklärung gemäß § 40 Abs 1 lit a Slbg LStG 1972 verstanden werden. Zwischen der Erklärung, eine Straße für den allgemeinen Verkehr dauernd zu widmen, und der Erklärung, die fragliche Straße "dem dauernden, öffentlichen Privatverkehr" zu widmen, besteht ein qualitativer Unterschied. Dem objektiven Wortlaut dieser Erklärung zufolge ist die Widmung zum "dauernden, öffentlichen Privatverkehr" weniger als eine dauernde Widmung für den allgemeinen Verkehr. Auch ist im Zweifel nicht zu vermuten, dass sich die Eigentümer dieser Straße mit dieser Erklärung eine weiter gehende Verpflichtung auferlegen wollten, als eine (ihrer Auffassung nach) entsprechende "öffentliche Verkehrsverbindung" dieses zu bebauenden Grundstückes mit der öffentlichen Verkehrsfläche sicherzustellen. Dazu bedurfte es aber keiner öffentlichen Privatstraße im Sinne des LStG (siehe die damals maßgebliche Stammfassung des § 14 Abs 1Eine Erklärung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Slbg LStG 1972 kann auch aus Anlass einer Bauplatzerklärung hinsichtlich eines bestimmten Grundstückes erfolgen. Allerdings kann die Erklärung, wonach die fragliche Aufschließungsstraße zur Errichtung eines Wohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück "dem dauernden, öffentlichen Privatverkehr gewidmet" werde, für sich allein (also auf Grund ihres Wortlautes) nicht als eine solche Erklärung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Slbg LStG 1972 verstanden werden. Zwischen der Erklärung, eine Straße für den allgemeinen Verkehr dauernd zu widmen, und der Erklärung, die fragliche Straße "dem dauernden, öffentlichen Privatverkehr" zu widmen, besteht ein qualitativer Unterschied. Dem objektiven Wortlaut dieser Erklärung zufolge ist die Widmung zum "dauernden, öffentlichen Privatverkehr" weniger als eine dauernde Widmung für den allgemeinen Verkehr. Auch ist im Zweifel nicht zu vermuten, dass sich die Eigentümer dieser Straße mit dieser Erklärung eine weiter gehende Verpflichtung auferlegen wollten, als eine (ihrer Auffassung nach) entsprechende "öffentliche Verkehrsverbindung" dieses zu bebauenden Grundstückes mit der öffentlichen Verkehrsfläche sicherzustellen. Dazu bedurfte es aber keiner öffentlichen Privatstraße im Sinne des LStG (siehe die damals maßgebliche Stammfassung des Paragraph 14, Absatz eins li. d Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 iVm Art II der Landesstraßengesetz-Novelle 1972, LGBl Nr 93, und das hiezu ergangene E 21.11.1985, 85/06/0069, VwSlg 11954 A/1985).li. d Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 in Verbindung mit Artikel römisch zwei, der Landesstraßengesetz-Novelle 1972, LGBl Nr 93, und das hiezu ergangene E 21.11.1985, 85/06/0069, VwSlg 11954 A/1985).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.