RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1999 Geschäftszahl98/06/0045 RechtssatzIm Beschwerdefall haben die Baubehörden Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996 (mangels entsprechender Auflagen) nicht angeordnet, sodass bei der Beurteilung der Widmungskonformität vom eingereichten Vorhaben auszugehen ist (wobei aber als Maßstab für die Widmungsverträglichkeit des zu beurteilenden Betriebs im Baubewilligungsverfahren nach Art der in solchen Betrieben üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen, sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen maßgebend ist; Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, und E 17.3.1994, 93/06/0217). Zu Unrecht haben sich die Berufungsbehörde und die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das im gewerberechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des gewerberechtlichen Sachverständigen berufen (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, zur Verwertbarkeit von Gutachten, die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholt wurden, durch die Baubehörden), dies jedenfalls deshalb, weil dieser Sachverständige sein Gutachten unter Bedachtnahme auf bestimmte, von ihm vorgeschlagene Auflagen erstattete, welche aber nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Bauverfahrens waren. Kann aber solcherart die Widmungskonformität nicht schon im Hinblick auf ausreichende Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996 bejaht werden, hätte im Sinne der Betriebstypenjudikatur geklärt werden müssen, ob diese vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Auflagen im Sinne des zuvor Gesagten (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, und E 17.3.1994, 93/06/0217) Maßnahmen sind, die bei solchen Betrieben (ohnedies) üblicherweise zum Schutz vor Immissionen getroffen werden und daher im Rahmen der Betriebstypenprüfung zu beachten sind.Im Beschwerdefall haben die Baubehörden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 (mangels entsprechender Auflagen) nicht angeordnet, sodass bei der Beurteilung der Widmungskonformität vom eingereichten Vorhaben auszugehen ist (wobei aber als Maßstab für die Widmungsverträglichkeit des zu beurteilenden Betriebs im Baubewilligungsverfahren nach Art der in solchen Betrieben üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen, sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen maßgebend ist; Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, und E 17.3.1994, 93/06/0217). Zu Unrecht haben sich die Berufungsbehörde und die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das im gewerberechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des gewerberechtlichen Sachverständigen berufen (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, zur Verwertbarkeit von Gutachten, die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholt wurden, durch die Baubehörden), dies jedenfalls deshalb, weil dieser Sachverständige sein Gutachten unter Bedachtnahme auf bestimmte, von ihm vorgeschlagene Auflagen erstattete, welche aber nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Bauverfahrens waren. Kann aber solcherart die Widmungskonformität nicht schon im Hinblick auf ausreichende Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 8, Vlbg RPG 1996 bejaht werden, hätte im Sinne der Betriebstypenjudikatur geklärt werden müssen, ob diese vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Auflagen im Sinne des zuvor Gesagten (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, und E 17.3.1994, 93/06/0217) Maßnahmen sind, die bei solchen Betrieben (ohnedies) üblicherweise zum Schutz vor Immissionen getroffen werden und daher im Rahmen der Betriebstypenprüfung zu beachten sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.