RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2000 Geschäftszahl98/06/0066 RechtssatzBei einer Bewilligung nach § 38 Stmk BauG 1995 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Eine Entscheidung über die Erteilung einer (Teilbenützungsbewilligung) Benützungsbewilligung setzt daher einen Antrag voraus, fehlt ein Antrag, ist die Entscheidung insoweit rechtswidrig. Antragslegitimiert ist nach dem Wortlaut des § 38 Abs 1 Stmk BauG 1995 allein der Bauherr (das ist gemäß § 4 Z 10 Stmk BauG 1995 der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung). Im Beschwerdefall liegt ein Antrag von Bauherren auf Erteilung einer (Teilbenützungsbewilligung) Benützungsbewilligung gar nicht vor. Vielmehr befindet sich im Akt lediglich die Bescheinigung des Bauführers gemäß § 38 Abs 2 Stmk BauG 1995 als "Beilage" zu einem Antrag, der aber von den Bauherren nicht gestellt worden war. Insbesondere kann aus der allein vom Bauführer ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis im Sinne des § 10 Abs 1 AVG firmenmäßig unterfertigten "Bescheinigung nach § 38 Abs 2 Stmk BauG
(1995)" ein Bevollmächtigungsverhältnis und das Vorliegen eines im Namen der Bauherren gestellten Antrages nicht abgeleitet werden. Somit liegt weder ein förmlicher Antrag noch - im Falle der Umdeutung der "Beilage" als Antrag gemäß § 38 Abs 1 Stmk BauG 1995 - ein Antrag einer hierzu nach dem Gesetz legitimierten Person vor. Die im Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung nach § 38 Abs 1 Stmk BauG 1995 dennoch ergangene Entscheidung ist daher rechtswidrig.Bei einer Bewilligung nach Paragraph 38, Stmk BauG 1995 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Eine Entscheidung über die Erteilung einer (Teilbenützungsbewilligung) Benützungsbewilligung setzt daher einen Antrag voraus, fehlt ein Antrag, ist die Entscheidung insoweit rechtswidrig. Antragslegitimiert ist nach dem Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, Stmk BauG 1995 allein der Bauherr (das ist gemäß Paragraph 4, Ziffer 10, Stmk BauG 1995 der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung). Im Beschwerdefall liegt ein Antrag von Bauherren auf Erteilung einer (Teilbenützungsbewilligung) Benützungsbewilligung gar nicht vor. Vielmehr befindet sich im Akt lediglich die Bescheinigung des Bauführers gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Stmk BauG 1995 als "Beilage" zu einem Antrag, der aber von den Bauherren nicht gestellt worden war. Insbesondere kann aus der allein vom Bauführer ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG firmenmäßig unterfertigten "Bescheinigung nach Paragraph 38, Absatz 2, Stmk BauG
(1995)" ein Bevollmächtigungsverhältnis und das Vorliegen eines im Namen der Bauherren gestellten Antrages nicht abgeleitet werden. Somit liegt weder ein förmlicher Antrag noch - im Falle der Umdeutung der "Beilage" als Antrag gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Stmk BauG 1995 - ein Antrag einer hierzu nach dem Gesetz legitimierten Person vor. Die im Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, Stmk BauG 1995 dennoch ergangene Entscheidung ist daher rechtswidrig.